Grün für geradeaus , Rot für links ab –> Spurwechsel –> Rotlichverstoß

© sablin - Fotolia.com

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Ich denke, jeder Verkehrsteilnehmer wird die Verkehrssituation, die dem OLG Köln, Beschl. v. 07.08.2015 – 1 RBs 250/15 – zugrunde gelegen hat, im Straßenverkehr an einer Kreuzung schon mal beobachtet haben, der ein oder andere sich möglicherweise schon mal selbst so verhalten haben (?) 🙂 . Es ist letztlich eine doch recht alltägliche Situation, über die das OLG Köln zu entscheiden hatte; und zwar:

Die Betroffene hält vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage, und zwar vor/auf der Geradeausspur. Als sie Grünlicht bekommt, startet sie und fährt in den Kreuzungsbereich ein. Im Kreuzungsbereich biegt sie dann aber nach links ab. Die Linksabbiegerampel aus Fahrtrichtung der Betroffenen zeigte zu dieser Zeit noch rot.

Die – in meinen Augen – häufige Situation hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit auch schon häufiger beschäftigt und war sogar auch schon Gegenstand einer Grundsatzentscheidung des BGH, und zwar auf Vorlage des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm, dem ich zur damaligen Zeit angehört habe. Der BGH hat (uns) gesagt: Das ist ein Verstoß gegen § 37 StVO und damit ein Rotlichtverstoß. So sagt es jetzt dann auch das OLG Köln in seinem Beschl. v. 08.08.2015:

„Es ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur einhellige Auffassung, dass derjenige, der bei einer Fahrbahn mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Spuren mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß begeht und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, wenn er den Spurwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichts beabsichtigt hatte (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 37 Rdnr. 33, 34 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 647/96 – = NJW 1998, 617-619 = NZV 1998, 119, 120; KG, Beschl. v. 07.04.2010 – 3 Ws (B) 115/102 Ss 40/10 – = NZV 2010, 361, 362; BayObLG, Beschl. v. 17.11.1995 – 2 ObOWi 706/95 – = NZV 1996, 120; BayObLG, Beschl. v. 27.06.2000 – 1 ObOWi 257/20000 = NZV 2000, 422 = NStZ-RR 2000, 341 = VRS 99, 29; BayObLG, Beschl. v. 24.09.2001 – 1 ObOWi 448/01- = DAR 2002, 77; BayObLG, Beschl. v. 12.02.2002 – 1 ObOWi 607/01 – = DAR 2002, 173, 174] = VRS 103, 307, 308).

Nach Auffassung des Bayerische Obersten Landesgerichts kommt es dabei für das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes nicht darauf an, ob der Entschluss zum Fahrstreifenwechsel vor oder erst nach Passieren der Haltelinie gefasst wurde (BayObLG, Beschl. v. 27.06.2000 – 1 ObOWi 257/20000 = NZV 2000, 422 = NStZ-RR 2000, 341 = VRS 99, 29; BayObLG, Beschl. v. 12.02.2002 – 1 ObOWi 607/01 – = DAR 2002, 173, 174] = VRS 103, 307, 308). Dem folgt der Senat. Stellt nämlich der Wechsel von einem durch Grünlicht freigegebenen Fahrstreifen auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO dar, kommt es in subjektiver Hinsicht alleine noch darauf an, ob der Verstoß vorwerfbar ist oder nicht. Dazu dürften vorliegend ergänzende Feststellungen zu treffen sein.“

Aufgehoben hat das OLG aber doch, allerdings wegen eines Verfahrensverstoßes: Das AG hatte sich wegen der Örtlichkeiten auf Ausdrucke aus Google maps bezogen. Die waren aber nicht Gegenstand der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) und auf sie war auch nicht ordnungsgemäß nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO Bezug genommen worden.

4 Gedanken zu „Grün für geradeaus , Rot für links ab –> Spurwechsel –> Rotlichverstoß

  1. Boris

    Lieber Herr Burhoff,

    wie wäre es denn anders herum: Der Fahrer überfährt die Haltelinie auf einer Spur für die die Ampel rot zeigt, will aber nicht gerade aus fahren, sondern wendet nach rechts, wo es grün leuchtet? Der Fahrer hat nämlich bemerkt, dass er in der falschen Spur ist und wollte den Fehler noch korrigieren.

  2. Uwe-Jens Greuel

    Hallo Herr Burhoff,
    wie ist Ihrer Meinung nach die Situation, wenn die gesamte Kreuzung aus mehreren Teilkreuzungen mit jeweils eigenen Ampeln besteht, also nach der ersten Ampel einer Kreuzung (getrennte Regelung für Geradeausfahrer und Linksabbieger) die jeweiligen Fahrspuren weiterführen und an der zweiten Ampel wieder eine Haltelinie haben? Darf man dann nach der ersten Ampel im Bereich der nachfolgenden Spuren von der Geradeaus- auf die Linksabbiegerspur wechseln (es gibt keine durchgehende Linie auf der Fahrbahn)?
    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe-Jens Greuel

  3. Olaf Elben

    Wie sieht es damit Ihrer Meinung nach aus: Jemand plant zunächst links abzubiegen, befindet sich auf dem linken Fahrstreifen. Fährt bei rot an die Haltelinie. Entscheidet sich kurzfristig den Fahrstreifen zu wechseln. Blinkt nach rechts und verständigt sich per Blickkontakt mit dem dort nach rechts eingeordneten Führer eines Kfz. Dieser macht eine Handbewegung, die signalisiert, dass er vorlässt. Als der Pfeil nach rechts auf grün schaltet fährt der Fahrer mach rechts rüber wo er vorgelassen wird. Der Fahrer überfährt dabei keine Fahrstreifenlinie vor grünlicht. Er überfährt auch auf seinem Streifen nicht rot. Er wird dann hinter einer Baustelle herausgezogen. Ist das ein Rotlichtverstoß? Meines Erachtens kann das nicht sein, da zu keinem Zeitpunkt in den roten Ampelbereich eingefahren wurde.

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