An sich blogge ich ja ungern zu PM, aber heute will ich dann doch mal wieder eine Ausnahme machen. Denn die – schon etwas ältere – PM des OLG Oldenburg v. 26.03.2015 zum OLG Oldenburg, Urt. v. o5.03.2015 – 15 EK 1/14 – passt sehr schön zum heutigen „Themenschwerpunkt“ „Verfahrensverzögerung“ (siehe BGH, Beschl. v. 18.02.2015 – 2 StR 523/14 und dazu Verfahrensverzögerung I: Akte war “in Abraum” geraten und BGH, Beschl. v. 12.02.2015 – 4 StR 391/14 und dazu Verfahrensverzögerung II: 18 Monate Verzug bringen 3 Monate “Abschlag”). Da ging es aber nicht um eine bereits festgestellte Verfahrensverzögerung, sondern um eine Entschädigung für den ehemaligen Beschuldigten. Stichwort also: Verzögerungsrüge und Entschädigung in Geld nach „überlanger Verfahrensdauer“( (§§ 198, 199 GVG).
Der ehemalige Beschuldigte hatte vom Land Niedersachsen die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500 € verlangt mit der Begründung, dass ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren aus seiner Sicht zu lange gedauert hatte. Das OLG war anderer Auffassung und hat die Klage abgewiesen, und zwar bei folgendem Verfahrensablauf:
„Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hatte Anfang Juli 2011 auf Grund einer Strafanzeige des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung und anderer Straftaten eingeleitet. Das Verfahren wurde in der Folgezeit auf den Verdacht einer weiteren, durch ein Schreiben des Klägers vom 29. Dezember 2011 begangenen Beleidigung ausgeweitet. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 schloss die Staatsanwaltschaft Oldenburg die Ermittlungen ab und beantragte beim Amtsgericht Vechta wegen Beleidigung in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Bedrohung, den Erlass eines Strafbefehls.
Die maßgebliche Dauer des Ermittlungsverfahrens betrage, so die Richter, lediglich zehn Monate. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers vom Ermittlungsverfahren an. Diese Kenntnis hatte er durch die Ladung zur polizeilichen Vernehmung im August 2011.
In der Folgezeit sei das Verfahren ordnungsgemäß und zeitgerecht gefördert worden. Es sei insbesondere ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des damaligen Beschuldigten, heutigen Klägers eingeholt worden. Allein die Erstellung dieses Gutachtens habe mehr als zwei Monate in Anspruch genommen. Darüber hinaus waren auswärtige Zeugen zu vernehmen und zeitintensive Reaktionen auf wiederholte Eingaben des Klägers im Ermittlungsverfahren notwendig.
War übrigens das einzige Verfahren im Jahr 2014 beim OLG Oldenburg, in dem es um eine Entschädigung nach den §§ 198, 199 GVG gegangen ist.