Verfahrensverzögerung II: 18 Monate Verzug bringen 3 Monate „Abschlag“

© Thomas Jansa - Fotolia.com

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Machen wir heute mal „Verfahrensverzögerung. Nach den „in Abraum geratenen Akten“ im BGH, Beschl. v. 18.02.2015 – 2 StR 523/14 – (vgl. dazu: Verfahrensverzögerung: Akte war “in Abraum” geraten) jetzt der BGH, Beschl. v. 12.02.2015 – 4 StR 391/14. Da geht es ganz klassisch um Akten, die im Revisionsverfahren – beim LG – außer Kontrolle geraten waren. Das führt dann zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung duch den BGH, denn es hat einige Zeit gedauert, bis die Akten dann (endlich) beim ihm angekommen waren:

„Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zunächst dadurch in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden, dass die Originalakten seit dem 22. März 2013 in Verlust geraten sind und erst im Juni/Juli 2014 teilweise rekonstruiert werden konnten, nachdem der Verteidiger sich nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt hatte. Nach Begründung der Revision durch den Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. Februar 2013 hätten die Akten dem Generalbundesanwalt bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang alsbald danach vorgelegt werden müssen. Tatsächlich sind die Akten dort erst am 25. August 2014 eingegangen. Nachdem auf Veranlassung des Generalbundesanwalts weitere, für die Durchführung des Revisionsverfahrens notwendige Unterlagen beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft beschafft worden waren, konnten die Akten dem Bundesgerichtshof schließlich am 4. Dezember 2014 vorgelegt werden. Dadurch hat sich nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insgesamt eine Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren ergeben, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 mwN).“

Der BGH „kompensiert“ dann auch, aber nicht 1 : 1, sondern für die eineinhalb Jahre – sind es nicht mehr? – gibt es einen Abschlag von drei Monaten. Nicht viel, aber immerhin.