Im Spätsommer 2014 hatte ich über den BGH, Beschl. v. 09.07.2014 – XII ZB 709/13 berichtet (vgl. Fristenkontrolle bei elektronischer Aktenführung, so muss man es machen). Daran schließe ich heute mit einem Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 27.01.2015 – II ZB 23/13 – an, der erneut die Fristenkontrolle bei einem elektronisch geführten Fristenkalender zum Gegenstand hat. Zu beurteilen hatte der BGH folgenden Sachverhalt:
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin arbeiten mit dem Anwaltsprogramm WinMacs. Alle Akten der Kanzlei werden elektronisch innerhalb dieses Anwaltsprogramms geführt. Auch der Fristenkalender wird ausschließlich elektronisch in diesem Programm geführt. Das Programm ist zentral auf dem Terminalserver in den Kanzleiräumen in R. gespeichert. Erst wenn man sich über den Terminalserver bei WinMacs anmeldet, hat man Zugriff auf die Akten und den Fristenkalender. Der Server ließ sich am Morgen des 05.08.2013, an einem Montag, aufgrund eines am Wochenende eingetretenen Schadens nicht hochfahren. Der unverzüglich beauftragte Computertechniker hat den ganzen Tag versucht, das Problem zu beheben. Da es sich aber um ein größeres Problem gehandelt hat, ist es erst am 06.08.2013 gelungen, den Serverzugang soweit herzustellen, dass auf WinMacs wieder zugegriffen werden konnte. Wegen dieses Fehlers ist es zum Ablauf einer Berufungsbegründungsfrist gekommen, ohne dass die Berufung begründet worden ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Der BGH meint – in Übereinstimmung mit dem OLG: Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts einen ganzen Arbeitstag lang nicht möglich, kann es die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangen, dass die dem Rechtsanwalt vorliegenden Handakten auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert werden:
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass der sachbearbeitenden Rechtsanwältin die Handakte des vorliegen-den Berufungsverfahrens aufgrund der auf den 29. Juli 2013 notierten Vorfrist an diesem Tag zur Bearbeitung vorgelegt wurde und es weder dargelegt noch glaubhaft gemacht ist, dass die Handakte von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin nachfolgend wieder zur erneuten Wiedervorlage erst auf den 5. August 2013 wegverfügt wurde. Für die rechtliche Beurteilung im Rechtsbeschwerde-verfahren ist von diesen von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen auszugehen.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Prozess-bevollmächtigten der Klägerin nicht überspannt, wenn es von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin erwartet, dass die ihr vorliegenden – nicht alle, wie die Rechtsbeschwerde unterstellt – Handakten händisch auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert werden. Treten Störungen in der Organisation des Büros auf, die dazu führen können, dass die Pflichten des Anwalts bei der Fristenkontrolle nicht erfüllt werden, erhöhen sich seine Sorgfaltspflichten. Er muss sicherstellen, dass seine Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn das zur Fristenkontrolle eingerichtete System aufgrund eines Computerdefekts vorübergehend nicht zuverlässig funktioniert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 1965 – II ZB 11/64, VersR 1965, 596 f.; Beschluss vom 26. August 1999 – VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783; Beschluss vom 15. September 2014 – II ZB 12/13, juris Rn. 13; BFH, Beschluss vom 23. Dezember 2005 – VI R 79/04, BFH/NV 2006, 787 Rn. 12; Beschluss vom 17. Juli 2006 – VII B 291/05, BFH/NV 2006, 1876 Rn. 7). Die Durchsicht der vorgelegten Handakten drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen ist (statt anderer Nachweise BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9), so dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit rechnen musste, dass sich unter den ihr vorliegenden Handakten solche befinden, die ihr aufgrund der Vorfrist im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden sind. Dies gilt vorliegend erst recht, weil nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen der Klägerin mit solchen Fristabläufen konkret zu rechnen gewesen ist.“
Ganz ungefährlich ist die elektronische Aktenführung also nicht….
Das Problem stellt sich für eine Strafverteidiger-Kanzlei eher nicht. Das (von technikallergischen Richtern konstruierte) Verschulden eines Verteidigers wird seinem Mandanten nicht zugerechnet. Feine Sache.
„eher nicht“ – stimmt, denn im Klageerzwingungsverfahren, bei der Nebenklage und bei der Anhörungsrüge wird dann doch zugerechnet. Also an den Stellen muss der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren vorsichtig sein, es sei denn, er macht solche Verfahren nicht 🙂 .