Ich habe da mal eine Frage: Werden Mehrkosten einer blinden Pflichtverteidigerin erstattet?

Fotolia © AllebaziB

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Aus Berlin hat mich Ende 2014 eine etwas ungewöhnliche Frage erreicht. Die anfragende Kollegin hat sie selbst als „sehr spezielle Frage“ bezeichnet. Und zwar ging es um „Auslagenersatz“ wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

…… Wie ich bereits einmal schrieb, aber das dürfen Sie bei all den Anfragen auch getrost wieder vergessen haben, bin ich die erste von Geburt an blinde Strafverteidigerin in der Bundesrepublik. Allerdings können mir auch meine spät erblindeten männlichen Kollegen nicht helfen.

Ich muss nächstes Jahr für sechs Verhandlungstage nach Ulm. Ich bin als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Ich muss mit meiner Angestellten reisen und aufgrund des Verfahrensbeginns um 08.30 Uhr und Ende gegen 18.00 Uhr auch übernachten. – Ach so, ich sollte vielleicht noch sagen, dass ich aus Berlin anreise.

Bezüglich meiner Angestellten entstehen Übernachtungsmehrkosten für deren Zimmer sowie anteilige Flugkosten, da zwar für Begleitung einer behinderten Person die Transportkosten nicht in Ansatz gebracht werden, allerdings die Verwaltungskosten und Steuern.

Es geht nun darum, ob aus der Staatskasse auch diese Mehrkosten einer behinderten Pflichtverteidigerin zu erstatten wären. Falls nicht, müsste das Integrationsamt einspringen, aber ich hätte durchaus auch Lust, das auszufechten. Wenn Sie eine Idee haben oder es eine mir unbekannte Entscheidung dazu gibt, würde ich mich freuen.“

Wirklich „speziell“. Hatte ich bis dahin auch noch nicht. Vielleicht hat ja jemand über Ostern eine zündende Idee. Die Lösung bzw. den Lösungsversuch gibt es dann wegen des Feiertages am Montag erst am kommenden Dienstag.

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Werden Mehrkosten einer blinden Pflichtverteidigerin erstattet?

  1. Jens Hake

    Es dürften sich um weitere notwendige Auslagen handeln, da die Kollegin ohne Unterstützung der Assistentin die Pflichtverteidigung nicht ausüben kan (bei Richtigkeit ihrer Angaben). Bei der erforderlichen Auslegung der Gebührenvorschrift muss auch die Gleichstellung von behinderten Menschen berücksichtigt werden. Und als weiterer Gesichtspunkt, dass das Gericht die Kollegin in Kenntnis der Blindheit beigeordnet hat und somit sich nicht auf vermeidbare Kosten berufen darf.

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