Klassischer Fehler XXIV: Die Fragen um die Schreckschusspistole beim Raub sollten bekannt sein

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Wer kennt ihn nicht? Den Satz aus dem Film „Die Feuerzangenbowle“, der da lautet: „“Was ist eine Dampfmaschine“. An den wurde ich erinnert, als ich den BGH, Beschl. v. 20.01.2015 – 3 StR 523/14 – gefunden und gelesen habe. Nun, es geht nicht um eine Dampfmaschine 🙂 . Aber es geht um eine Frage, die die Rechtsprechung und vor allem auch den BGH immer wieder beschäftigt, nämlich: Wann ist eine Raubtat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifiziert und/oder welche Feststellungen sind beim Einsatz einer Schreckschusspistole erforderlich? Die Frage ist schon Gegenstand einer Entscheidung  des Großen Senats für Strafsachen gewesen, und zwar schon vor mehr als 10 Jahren. Sollte also bekannt sein – daher „Klassischer Fehler/Anfängerfehler“ -, so dass die nachfolgenden Ausführungen des BGH an sich überflüssig sein müssten:

„Der den Angeklagten M. betreffende Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Landgericht angenommene Qualifizierung der Tat wegen der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen.

Bedroht der Täter einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschusswaffe, erfüllt er den Qualifikationstatbestand nur, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48,  197). Feststellungen dazu hat die Strafkammer nicht getroffen; sie waren auch nicht entbehrlich, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; vom 10. September 2013 – 4 StR 331/13, juris). Auch eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der verwendeten Schreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Beschluss vom 11. November 2014 – 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), findet sich in dem angefochtenen Urteil nicht. Der neue Tatrichter wird deshalb zur Bauart der Waffen ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Die übrigen Feststellungen zum Tathergang und zur Person des Angeklagten M. sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.“

Ich kann nur hoffen, dass es dem BGH nicht langweilig wird ….

 

2 Gedanken zu „Klassischer Fehler XXIV: Die Fragen um die Schreckschusspistole beim Raub sollten bekannt sein

  1. Miraculix

    Wobei man der Strafkammer zugute halten muss, daß es aktuell keine und aus der Vergangenheit nur sehr wenige Schreckschußpistolen gibt bei denen der Austritt des Explosionsdrucks nicht nach vorne gerichtet ist.
    Mir ist auch nicht so richtig klar wozu der Unterschied dienen soll. Klingt ein wenig nach Überfall mit einem stumpfen Messer …

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