Hier dann die Lösung zu der freitäglichen Frage nach den beiden Verfahrensgebühren, allerdings: Nach dem Sachverhalt nicht ganz eindeutig zu beantworten.
Aber man muss wohl davon ausgehen – der Kommentator zu dem Posting lag schon ganz richtig bzw. war auf dem richtigen Weg -, dass eine Teileinstellung erfolgt ist. Dann ist das Verfahren nicht insgesamt endgültig erledigt und es entsteht keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Grundsätzlich kann sie übrigens auch bei einer Einstellung nach § 154 StPO entstehen, denn der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Einstellung nach § 154 StPO eine endgültige ist, so dass die Nr. 4141 VV RVG anfallen kann.
Ob man eine Nr. 4141 VV RVG damit begründen könnte, dass – so der Kommentator – „ggf. Verbindung und Einstellung nach § 154 unmittelbar aufeinander folgten und dabei von vorne herein klar war, dass die Einstellung nach 154 beabsichtigt ist und zwischen Verbindung und Einstellung keine Erörterungen in der Sache mehr stattgefunden haben“ bin ich mir nicht ganz sicher. Denn letztlich bleibt es dabei, dass es sich nur um eine Teileinstellung des führenden Verfahrens handelt. Aber: Man könnte diskutieren, ob nicht die Hinzuverbindung des Verfahrens zu Erledigung des hinzuverbundenen Verfahrens ohne Hauptverhandlung geführt hat und deshalb die Nr. 4141 VV RVG angefallen ist. Aber das habe ich noch nicht zu Ende gedacht :-).