Einen Sachverhalt, wie er im täglichen Leben sicherlich häufiger vorkommt, behandelt das OLG München, Urt. v. 25.04.2014 – 10 U 3357/13. Es geht (mal wieder) um die Frage der (arglistigen) Obliegenheitsverletzung durch Falschauskünfte nach einem Entfernen vom Unfallort und damit um die Haftung der eigenen Kfz-Vollkaskoversicherung. An der Stelle wird ja nicht selten „geschummelt“. So auch hier:
Der Sohn der Klägerin war mit deren Pkw unterwegs. Es kommt am 17.04.2011 zu einem Verkehrsunfall. Der Sohn des Klägers kommt dabei am Unfallort auf einer 6 m breiten Straße von der Fahrbahn ab und fährt gegen einen Erdwall, bei dem er zugleich gegen einen Zaun nebst Begrenzungspfosten gestoßen ist, der durch den Anstoß erheblich beschädigt wurde und auch in entsprechender Höhe deutliche Schadensspuren am Fahrzeug hinterlassen hat. An nächsten Morgen (18.04.2011) sucht er gegen 8 Uhr eine Versicherungsagentur der beklagten Vollkaskoversicherung auf und zeigte den Schadensfall an. Er gibt an, aufgrund einer Kurve bei etwa 50 km/ trotz Bremsens von der Fahrbahn abgekommen zu sein, ohne dass dabei ein Fremdschaden entstanden wäre. Eine weitere Erklärung für das Abkommen könne er nicht angeben, er will aber nach dem Schaden noch gewartet und sich den PKW in Ruhe angesehen haben. Die erlittenen eigenen Verletzungen gibt er ebenso wenig wie den entstandenen Fremdschaden an. Die beklagte Vollkaskoversicherung verweigert die Leistung unter Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung.
Das OLG München gibt der beklagten Versicherung Recht. Es lässt die Klage allerdings nicht daran scheitern, weil der Sohn der Klägerin die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich gem. § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB ermöglich hat, weil eben nicht jeder Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB zur Leistungsfreiheit führe (vgl. dazu Nach dem Unfall weggelaufen – kein Versicherungsschutz (mehr)?). Aber es bejaht eine Obliegenheitsverletzung des Sohnes der Klägerin, den es als sog. Repräsentanten ansieht, und geht auch von Arglist aus. Der OLG-Entscheidung lassen sich auf der Grundlage etwa folgende Leitsätze voranstellen:
- Eine nachträgliche Mitteilung ist dann noch unverzüglich im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB, wenn sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Feststellungen treffen zu können
- Trotz demnach unverzüglicher Mitteilung kann es dennoch zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens kommen, wenn dessen Unterrichtung mit einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers verbunden ist.
- Eine solche liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer wahrheitswidrig angibt, er sei mit dem Fahrzeug an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h von der Fahrbahn in die angrenzende Wiese abgekommen wobei der Pkw an einem Erdwall erheblich beschädigt worden sei und dabei sowohl überhöhte Geschwindigkeit, Fremdschaden an einem Wildschutzzaun als auch eigenen Personenschaden unerwähnt lässt.
Was lernen wir daraus: Immer schön bei der Wahrheit bleiben, wenn es um solche Dinge geht 🙂 .