Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander? Geht das? Ja, das geht, wie uns ein Blick in § 41 StGB zeigt. Ist in der Praxis nicht so häufig die Konstellation, aber wird dann ganz gerne von den Gerichten mal gemacht. Nur, wenn man es macht, dann muss man auch darauf achten, dass dann besondere Anforderungen im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sind. Und die hatte eine Strafkammer beim LG Mainz übersehen. Ergebnis: Der BGH, Beschl. v. 24.07.2014 – 3 StR 176/14 – hebt auf:
Die gesamten Strafaussprüche haben – bereits unabhängig von der Änderung der Schuldsprüche – keinen Bestand.
Das Landgericht hat bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen nicht nur Freiheitsstrafen, sondern auch Geldstrafen für geboten erachtet (§ 41 StGB). Die Vorschrift erlaubt indes keine Zusatzstrafe. Wird neben einer verwirkten Freiheitsstrafe auch auf eine Geldstrafe erkannt, so muss sich vielmehr die Strafe in ihrer Gesamtheit im Rahmen des Schuldangemessenen halten. Das Verhältnis zwischen den beiden Sanktionsmitteln richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen, weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85, wistra 1985, 147). Zu den Auswirkungen der Geldstrafen auf die Bemessung der Freiheitsstrafen verhält sich das Urteil je-doch nicht. Was den Angeklagten M. betrifft, hätte sich das Landgericht überdies damit auseinandersetzen müssen, ob die Verhängung einer Geldstra-fe neben einer Freiheitsstrafe nach dessen Vermögensverhältnissen überhaupt angebracht ist (hierzu BGH aaO, 148). Nach den Feststellungen verfügt er über kein Vermögen, ist mit 100.000 € verschuldet und bezieht lediglich Sozialleis-tungen.“