Wer kennt sie nicht vom Einkauf, die Frage: Darf es etwas mehr sein. Sie passt ganz gut zu dem OVG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2014 – 12 LB 76/14 -, das eine bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht behandelte Frage zum Gegenstand hat. Nämlich die, ob bei Motorrädern aufgrund der regelmäßig zeitlich eingeschränkten Nutzung eines Motorrads im Verhältnis zu einem Pkw eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zulässig ist oder nicht. Der im Verfahren beklagte Landkreis Stade verhängt(e) nämlich für Motorräder in der Regel eine im Vergleich zu Pkw um drei bis sechs Monate länger wirkende Fahrtenbuchauflage. Das OVG hat das „abgesegnet“, und zwar wie folgt:
„Der Beklagte hat zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Motorrädern im Verhältnis zu Pkw auf die Besonderheiten der Motorradhaltung verwiesen, die darin lägen, dass Motorräder anders als Pkw in der Regel von den jeweiligen Haltern nicht ganzjährig genutzt würden, sondern eine Nutzung in den Wintermonaten regelmäßig unterbleibe oder nur eingeschränkt erfolge. Dies ist nicht zu beanstanden.
Am 1. Januar 2013 – wie auch sonst – verfügte fast ein Drittel aller zugelassenen Krafträder über ein Saisonkennzeichen, vorzugsweise für den Zeitraum April bis Oktober (vgl. http://www.kba.de/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand/Saisonkennzeichen/2013_b_saison_kurzbericht.html?nn=645902) mit der Folge, dass sie nur in einem begrenzten Zeitraum des Jahres überhaupt genutzt werden können. Dazu kommen die Motorräder, die jedes Jahr – wie im Fall des Klägers – im Winter abgemeldet werden. Ob und in welchem Umfang die übrigen – dauerhaft angemeldeten – Motorräder während der Wintermonate gefahren werden können, hängt von den jeweiligen Witterungsbedingungen ab. Typisierend ist jedoch davon auszugehen, dass eine Nutzung auch dieser Motorräder in der Regel im Winter nicht oder jedenfalls nur deutlich eingeschränkt stattfindet. Vor diesem Hintergrund geht die an den Halter eines Motorrads gerichtete Auflage, für sein Fahrzeug etwa ab Oktober sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen, u. U. ins Leere, wenn das Fahrzeug in diesem Zeitraum gar nicht oder nur zum Teil betrieben wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 17.5.1995 – 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist aber eine nur sechsmonatige Verpflichtung als im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer angesiedelt. In den genannten Fällen wird mithin ggf. schon der untere Bereich der für die effektive Kontrolle erforderlichen Dauer von sechs Monaten nicht erreicht. Darin liegt ein wesentlicher, die Differenzierung rechtfertigender Unterschied im Verhältnis zu Pkw, die in aller Regel ganzjährig und gleichmäßig genutzt werden. Angesichts dessen liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Motorrädern im Verhältnis zu Pkw vor und ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Zeitraum, in dem das Fahrtenbuch geführt werden soll, bei Motorrädern in der Regel typisierend zu verlängern. Ist – wie vorliegend – für Pkw in der Regel ein Zeitraum vorgesehen, der über den für die effektive Kontrolle sachgerechten Zeitraum von sechs Monaten hinausgeht (hier: 12 Monate bei einem mit drei Punkten zu ahndenden Verstoß), ist eine (wie hier maßvolle) Verlängerung der Dauer rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn diese das Ziel verfolgt, die Zeiten der Abmeldung zu kompensieren.“
Da das OVG die Revision zugelassen hat, können wir uns auf eine Entscheidung des BVerwG freuen.