Ein Urteil ohne Gründe? Gibt es das? Nun, ja, das gibt es (teilweise), aber nur ausnahmsweise in den Fällen des § 267 Abs. 4 StPO oder des § 77b OWiG. Um einen solchen Fall handelte sich allerdings bei dem OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.07.2014 – 2 Ss OWi 600/14 – entschiedenen Fall wohl nicht, jedenfalls ergeben sich aus dem Beschluss dafür keine Anhaltspunkte. Offenbar hatte der Amtsrichter da die Begründung seines Urteils wohl nur vergessen (?). Tja, und das war es dann, denn, das gibt es schon gar nicht, wenn Rechtsmittel eingelegt sind:
„Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung, weil es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatrichter bei einer Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. die Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 — 2 Ss-OWI 493/09- und vom 25. Februar 2010 — 2 Ss-OWi 92/10).“
Für die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ein schöner Erfolg, denn die Aufhebung bringt zumindest Zeitgewinn, der für die Frage des Absehens vom Fahrverbot von Bedeutung sein kann. Und einen neuen Richter gibt es auch, da das OLG an „eine andere Abteilung“ des AG zurückverwiesen hat (aus welchen Gründen auch immer, denn üblich ist das nicht).