Nach dem Kleiner Grundkurs I: Einsteigediebstahl – ein Fuss drin? nun der zweite Grundkurs, und zwar zur Frage des für den Versuch eines Einbruchdiebstahls erforderlichen unmittelbaren Ansetzens. Das KG sagt im KG, Beschl. v. 18.02.2014 – (3) 161 Ss 248/13 (13/14): Das liegt spätestens in dem Eindringen in fremdes Besitztum vor, sofern es mit dem bestimmten Willen geschieht, etwas (nicht notwendig bereits Bestimmtes) zu stehlen. Es kann sogar bereits darin bestehen, dass sich der Täter vor der Räumlichkeit befindet, die er auf Stehlenswertes durchsuchen will, wenn er nämlich die nahe liegende Möglichkeit des Bruchs fremden Gewahrsams geschaffen hat:
„Maßgebliche Grundlage der Überprüfung durch das Revisionsgericht sind die durch den Vorderrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die sich im hier angefochtenen Urteil überwiegend unter dem Abschnitt III. (UA S. 13 f.) finden, nicht aber die im Rahmen der rechtlichen Würdigung lediglich zur Verdeutlichung der Subsumtion erwähnten tatsächlichen Aspekte. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls. Danach begaben sich die Angeklagten – A. und J. trotz Hochsommers mit Handschuhen, A. zudem mit einem Seitenschneider in der Hand – mit Diebstahlsvorsatz in die Gaststätte, stellten zur Sicherung vor dem Ertapptwerden eine Kiste hinter die Eingangstüre und schauten sich nach möglichem Diebesgut um. Das nach § 22 StGB erforderliche unmittelbare Ansetzen liegt spätestens in dem Eindringen in fremdes Besitztum, sofern es mit dem bestimmten Willen geschieht, etwas (nicht notwendig bereits Bestimmtes) zu stehlen (vgl. Fischer, StGB 61. Aufl., § 242 Rn. 56). Es kann sogar bereits darin bestehen, dass sich der Täter vor der Räumlichkeit befindet, die er auf Stehlenswertes durchsuchen will (vgl. Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 242 Rn. 68 unter Hinweis auf RGSt 54, 254 u.a.), wenn er nämlich die nahe liegende Möglichkeit des Bruchs fremden Gewahrsams geschaffen hat (vgl. RGSt aaO). Des von allen Revisionsführern für erforderlich gehaltenen Ergreifens oder sogar „Bereitstellens“ von Diebesgut bedarf es nicht.“
„RGSt 54, 254“ – lang, lang ist es her.