Über das OLG Hamm, Urt v. 06.02.2014 – 6 U 80/13 – betreffend die Sicherungspflichten eines Vereins im Rahmen der Ausrichtung einer Fahrradtour bei Überquerung übergeordneter Straßen durch einzeln fahrende Nachzügler ist ja auch schon an anderen Stellen berichtet worden. Ich hinke etwas nach, dafür aber auch mit dem Volltext.
Im Verfahren ging es um die Frage, ob die Organisatoren einer als Gruppenfahrt veranstalteten Fahrradtour nicht verpflichtet sind, die für die Gruppe im Straßenverkehr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auch für einzeln fahrende Nachzügler aufrechterhalten. Ausgangspunkt war eine im Juni 2011 vom beklagten Schützenverein aus Rahden organisierten Fahrradtour der Jungschützen, an der der seinerzeit 20 Jahre alte Kläger teilgenommen hatte. Die in einer Gruppe fahrenden Teilnehmer wurden von Sicherungsposten begleitet, die größere, verkehrsträchtige Straßen absperrten und der Gruppe so ein gefahrloses Überqueren ermöglichten. Bedingt durch die Panne eines Teilnehmers löste sich der Kläger von der Gruppe, um dieser sodann einzeln fahrend zu folgen. Als er von einem Waldweg kommend eine übergeordnete Straße überquerte, kollidierte er mit einem bevorrechtigten Kraftfahrzeug, weil er dessen Vorfahrt nicht beachtete. Der Kläger erlitt schwere Kopfverletzungen und befindet sich seit dem Unfall in einem komatösen Zustand. Mit der Begründung, der beklagte Verein habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil ihm die Sicherungsposten das gefahrlose Überqueren der Lübecker Straße nicht ermöglicht hätten, hat der Kläger -unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens seinerseits Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 €.
Die Klage ist auch beim OLG erfolglos geblieben. Der OLG hat nämlich konnte nicht feststellen, dass der Unfall des Klägers auf einer dem beklagten Verein zuzurechnenden Pflichtverletzung beruht. Der Verein habe die Radtour mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften organisiert. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger als Nachzügler zu der vorausfahrenden Gruppe von Fahrrädern ein gefahrloses Überqueren der übergeordneten Straße zu ermöglichen. Für den Kläger habe sich eine veränderte Situation ergeben, nachdem er sich aus dem geschlossenen Verband der Fahrräder gelöst habe. Er habe nicht mehr darauf vertrauen können, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Sicherungskräfte des Vereins ein gefahrloses Überqueren bevorrechtigter Straßen ermöglichen würden. Vielmehr hätten die Organisatoren darauf vertrauen dürfen, dass einzeln fahrende Nachzügler selbst auf das Einhalten der Verkehrsvorschriften achten würden. Aus dem Urteil:
„Dennoch verneint der Senat einen unfallursächlichen Pflichtenverstoß der Organisatoren. Denn jedem der Nachzügler musste sich aufdrängen, dass er sich durch das Zurückbleiben aus dem geschlossenen Verband gelöst hatte, in dem man zuvor die Radtour gemeinsam absolviert und Kreuzungen überquert hatte. Für die Nachzügler ergab sich daraus eine veränderte Situation. Das Vertrauen darauf, dadurch geschützt zu sein, dass Sicherungskräfte ihr besonderes Augenmerk darauf richten würden, gruppenbedingt atypisches Verhalten der Radfahrer und hierdurch bedingte spezielle Gefahren durch besondere Vorkehrungen auszugleichen, war erkennbar nicht berechtigt. Die Organisatoren durften daher darauf vertrauen, dass jedenfalls die nicht in einer geschlossenen Gruppe sondern einzeln fahrenden Nachzügler wie der Kläger selbst auf die Beachtung der Verkehrsregeln achten würden.“
Völlig korrekt entschiedenes Urteil mit dem Sicherungsposten. Solange der Verein die im Verkehr notwendige Sorgfalspflicht nicht verletzt hat, ist der Fall klar.