Für alle, vor allem für „ambitionierte Porschefahrer“ – was/wer immer das auch ist -, die mal an einem Fahrsicherheitstraining teilnehmen wollen, kann das OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2014 – 1 U 158/12 von Interesse sein. In ihm ging es um die Frage der Geltung eines Haftungsausschlusses, der für eine Fahrsicherheits-Veranstaltung, die auf dem Hockenreimring stattfand, vereinbart war.
Dazu sagt das OLG: Kommt es auf einer Rennstrecke bei einer Fahrsicherheits-Veranstaltung für ambitionierte Porsche-Fahrer – es war ein PCD Club-Cup auf dem Hockenheimring – zu einem Unfall aufgrund leichter Fahrlässigkeit eines Teilnehmers, greift dem Grunde nach zwar auch die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung ein. Hat der dadurch Geschädigte jedoch bei der Anmeldung im Vorfeld einen Haftungsausschluss für einfach fahrlässiges Verhalten unterzeichnet, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. In diesem Zusammenhang begründen Fahrfehler von Teilnehmern einer Veranstaltung, die darauf zielt, den Grenzbereich der eigenen Fahrzeuge zu erarbeiten und zu verbessern, nicht schon deshalb den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens, weil besonders hohe Fahrgeschwindigkeiten zu erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung führen.
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