Da ist mal wieder eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, die sich mit „Akteneinsichtsfragen“ befasst. An der „Front“ ist es ja derzeit verhältnismäßig ruhig. Man hat den Eindruck, dass die mahnenden Worte von Cierniak in zfs 2012, 664 ff. und vor allem jetzt noch einmal im DAR 2014, 2 angekommen sind. Also alles gut? Man kann es nur hoffen.
Erfreut sein kann man dann auch über den AG Duderstadt, Beschl. v. 25.11.2013 – 3 OWi 300/13, der sich (noch einmal) mit der Frage befasst, ob der Verteidiger ein „Einsichtrecht“ auch in solches Material hat, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet. Das AG bejaht das und: Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren.
„Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahme umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Der vollständige Messfilm wurde zwar nicht zu den Akten genommen, da er auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen kann und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden kann. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.
Der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da sich die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Hinzu kommt , dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist (vgl. entsprechend BVerfG NJW 2011 , 2783, 2785).
Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Bei der anzufertigenden Kopie handelt es sich dann auch nicht mehr um ein amtlich verwahrtes Beweisstück.“