Aus meinem gebührenrechtlichen Forum auf meiner HP Burhoff-online eine m.E. ganz interessante Frage zur Erstreckung (ein Dauerbrenner), allerdings dieses Mal kombiniert mit einer Übergangsproblematik in Zusammenhang mit dem 2. KostRMoG.
Es wird gefragt:
„Die Pflichtverteidigerbeiordnung erfolgte im Juni 2013. Nach dem 01.08.2013 wurden mehrere Verfahren hinzuverbunden, die Beiordnung auch auf diese Verfahren erstreckt.
Wird jetzt gesplittet, also das führende Verfahren nach „altem“ Gebührenrecht abgerechnet und die hinzu verbundenen Verfahren nach „neuem“ Recht ab dem 01.08.2013?
Ich habe dann geantwortet:
Ich bin der Auffassung, dass es insgesamt auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt und der lag vor dem Stichtag, also alles altes Recht. Anderenfalls käme man ja auch dazu, dass für Tätigkeiten, die vor dem 01.08.2013 erbracht worden sind, neues Recht gelten würde.
Sorry, aber man kann nicht immer gewinnen :-), oder?
Denn ein Kollege hat dazu gepostet, und zwar wie folgt:
„Hallo Herr Burhoff,
in einem Fall wie oben geschildert habe ich vom AG Braunschweig für die nach dem 01.08.2013 hinzuverbundenen Sachen die Gebühren und Auslagen nach neuem RVG bekommen.
Ich würde mal sagen: Ausprobieren und damit argumentieren, dass die Erstreckung für die hinzuverbundenen Verfahren wie eine „Beauftragung“ ist. Vielleicht klappt es ja. :-)“
Also Fazit dann doch: Nur ein Versuch macht klug.