Verkehrserziehung der besonderen Art hatte ein Angeklagter in Niedersachsen betrieben und war dafür wegen Amtsanmaßung nach § 132 Var. 2 StGB angeklagt worden. Der „Verkehrserzieher“ war im im Dezember 2011 mit einem silberfarben lackierten Pkw der Marke Daimler-Benz, an dessen Fahrzeugseite jeweils blaue Streifen angebracht waren, in Hannover auf öffentlichen Straßen gefahren. Bei der Fahrt benutzte er mehrfach ein Blaulicht, das im Fahrzeuginneren an einer Halterung auf dem Armaturenbrett angebracht war, und täuschte so vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken. Aufgrund der Lackierung des Fahrzeugs und des Einsatzes des Blaulichts war das Verhalten des Angeklagten nach den Feststellungen des AG objektiv geeignet, den Eindruck der Verwendung eines Dienstfahrzeugs zu erwecken.
Das AG hat ihn wegen Amtsanmaßung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des „Verkehrserziehers“ hatte keinen Erfolg. Der OLG Celle, Beschl. v. 26.09.2013 – 32 Ss 110/13 – hat sie verworfen. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB.
1. Die Begehensform der Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes wahrgenommen werden darf, setzt nicht voraus, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Es reicht aus, wenn sich das Verhalten des Täters dem äußeren Anschein nach als hoheitlich darstellt (BGHSt 40, 8; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 132 Rn. 10 m. w. N.). Dafür ist maßgeblich, ob die Handlung aus Sicht eines objektiven Beobachters als hoheitliches Handeln erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann.
Bei Einsatz eines Blaulichts im Straßenverkehr kommt es für die Beurteilung des Verhaltens als seinem äußeren Anschein nach hoheitlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aus der Verwendung eines Blaulichts grundsätzlich auf eine hoheitliche Tätigkeit schließt. Denn der überwiegende Teil der nach § 52 Abs. 3 StVZO mit blauen Kennleuchten zulässigerweise ausgestatteten Fahrzeuge wird bei Einsatzfahrten i. S. d. § 38 StVO im Rahmen hoheitlichen Handelns eingesetzt (so auch KG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2013 – (4) 121 Ss 247/12 (304/12) -, juris). Danach hätte es besonderer Umstände bedurft, die aus Sicht eines objektiven Beobachters ausnahmsweise eine hoheitliche Verwendung des Blaulichts ausschlossen. Hier wurde der Eindruck einer hoheitlichen Dienstfahrt mit einem Polizeifahrzeug jedoch zusätzlich gestützt durch die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts zum äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs, das silbergrau lackiert war und einen blauen Streifen an der Fahrzeugseite aufwies, der zudem bei Tatbegehung – anders als zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – noch nicht mit einem Werbeschriftzug versehen war.“
Scheint übrigens kein Einzelfall zu sein. Das OLG weist auf den KG, Urt. v. 09.01.2013 – (4) 121 Ss 247/12 (304/12) – hin. Über den hatten wir im Februar 2013 auch bereits berichtet (vgl. Ta-Tü-Ta – hier komme ich: Die Fahrt des Privaten mit Blaulicht….).
Blaulichter dürfen doch gar nicht an jeden beliebigen verkauft werden.
Selbst bei dem Bus vom Förderverein Feuerwehr gab es schon erhebliche Probleme