Die Frage: „Wann haste denn gekifft?“ und die Antwort des Betroffenen darauf können beim Vorwurf der Drogenfahrt nach § 24 Abs. 2 StVG von entscheidender Bedeutung für den Vorwurf der Fahrlässigkeit sein. Denn die überwiegende Meinung der OLG geht davon aus, dass bei einem Konsum von rund 24 Stunden und mehr vor der Fahrt und einer nur geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht bzw. nur nach Treffen besonderer Feststellungen gemacht werden kann. Und daran halten die OLG fest trotz der Angriffe, die gegen diese Rechtsprechung von RiBGH König immer wieder gefahren werden So jetzt das OLG Bremen im OLG Bremen, Beschl. v. 02.09.2013 – 2 SsBs 60/13 , das dazu ausführt:
„An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es jedoch dann ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergangen ist (KG, OLG Celle, OLG Frankfurt, OLG Hamm a.a.O.; Hans. OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Stuttgart DAR 2011, 218 ff.). Denn mit zunehmendem Zeitablauf schwindet das Bewusstsein dafür, dass der zurückliegende Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen bis in die Gegenwart haben könnte. Das Tatgericht hat daher in denjenigen Fällen, in denen ein zeitnaher Rauschmittelkonsum vor der Tatzeit nicht festgestellt werden kann, zu prüfen, ob weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen die Möglichkeit einer im Tatzeitpunkt noch andauernden Beeinflussung durch das Rauschmittel bewusst gewesen ist bzw. hätte bewusst sein müssen.
Diesen Anforderungen genügen die getroffenen Feststellungen nicht.
Das Tatgericht geht davon aus, dass der Betroffene, der nach seinen eigenen Angaben zuvor noch nie Cannabis konsumiert hatte, 24 bis 28 Stunden vor der Tatzeit am 08.06.2012 um 21.50 Uhr, also am späten Nachmittag bzw. Abend des 07.06.2012, Cannabis konsumiert hat und schließt allein aus der Überschreitung des Grenzwerts, dass der Betroffene nicht in einer nur ganz geringfügigen Menge Cannabis zu sich genommen hat, sei es durch wiederholten Konsum am Vorabend oder aufgrund eines besonders hohen Wirkstoffgehalts. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um ein fahrlässiges Handeln zu tragen.“