Immer wieder Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Man ist erstaunt, dass die Revisionsgerichte sich dazu so häufig äußern müssen, fast mag man es schon nicht mehr lesen. Diese Häufigkeit von Entscheidungen zu den §315b-StGB-Fragen zeigt, dass die ständige Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen und den Urteilsanforderungen offenbar bei den Instanzgerichten nicht ankommt (vgl. zuletzt u.a. zum BGH Endlich mal wieder was zum Verkehrsstrafrecht: Der “Rammer” im Straßenverkehr bzw. die “Rambofahrt”). Diese Rechtsprechung hat das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 04.06.2013 – 5 RVs 41/13 – noch einmal schön zusammengefasst (vgl. auch meinen Beitrag „Die „konkrete Gefahr“ i.S. der §§ 315c, 315b StGB“ aus VRR 2011, 369.Auf folgende Punkte ist bei der Prüfung eines Urteils u.a. zu achten:
- Ergibt sich aus den Feststellungen, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen konkret gefährdet worden sind? Erforderlich sind Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und ggf. der Kollisionsintensität zwischen den beteiligten Fahrzeugen.
- Ist die konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert belegt. Hat dieser fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht?. Sind insoweit die beiden Prüfschritte eingehalten?
Der Vorwurf geht in diesem Fall daneben. Hier waren die erforderlichen Feststellungen durchaus vorhanden, aber nach Ansicht des Senats nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen.
Und was ist u.a. mit: „Dass durch den Unfall am 01. Juli 2012 Leib oder Leben eines anderen Menschen, insbesondere des Zeugen L, konkret gefährdet worden sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die zu dem Unfall getroffenen Feststellungen geben hierfür keinen hinreichenden Anhalt. Insbesondere fehlen Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und der Kollisionsintensität zwischen den beteiligten Fahrzeugen. Nach den Feststellungen ist der Zeuge L zudem unverletzt geblieben.“
Der Angekl. war aber deswegen auch gar nicht verurteilt worden (sondern wegen der Gefährdung von Sachen bedeutenden Werts).
Leider Gottes Alltag an den Amtsgerichten!
Eine leichte Kollision mit der Front eines Kleinwagens an einer Straßenlaterne und ein Kostenvoranschlag der eon über Sage und schreibe 3900(!!) Euro reichen um den bedeutenden Fremdschaden zu bejahen. Dokumentiert sind einige Kratzer an einer Straßenlaterne, ob diese noch funktionsfähig gewesen ist bleibt unklar. Was kümmerts den Strafrichter- die fe wird entzogen. Anschließend geht man dann Kaffee trinken mit dem Staatsanwalt. Es fehlen einem die Worte….
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