Gestern ist das Gesetz zur Stärkung der Rechts von Opfern im Strafverfahren (StORMG) vom 14. 03. 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I, S. 1805). Es geht u.a. zurück auf die Empfehlungen des sog. „Runden Tisches“, der nach der Aufdeckung/dem Bekanntwerden von Missbrauchsfällen in den Jahren 2010 und 2011 vom BMJ eingerichtet worden ist. Das Gesetz bringt Änderungen im Strafverfahren aber auch im BGB. Auf die will ich hier kurz eben hinweisen (wegen weiterer Einzelheiten siehe den online gestellten Beitrag des Kollegen Deutscher aus StRR 2013, 324 ff.).
Die Änderungen/Neuerungen kann man wie folgt zusammenfassen/gliedern:
I. Ruhen der strafrechtlichen Verjährung (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist
II. Strafverfahrensrechtliche Änderungen
1. Ermittlungsverfahren
a) Ausweitung der Video-Vernehmung im Ermittlungsverfahren (§ 58a StPO)
b) Pflichtverteidiger (§§ 140 Abs. 1 Nr. 9, 140 Abs. 2 StPO)
c) Nebenklage (§ 397a StPO)
d) Gerichtliche Zuständigkeiten
aa) Erstinstanzliche Zuständigkeit (§ 24 GVG)
bb) Jugendschutzsachen (§ 26 GVG)
e) Jugendstaatsanwalt (§ 36 JGG)
2. Hauptverhandlung
a) Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 171b GVG)
b) Vernehmung des Zeugen zur Sache (§ 69 StPO)
c) Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung in der Hauptverhandlung (§ 255a StPO)
d) Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 2 StPO)
e) Urteilsverkündung (§ 268 StPO)
3. Strafvollstreckung/Mitteilungspflichten (§ 406d StPO)
Der ein oder andere wird sicherlich anmerken: Schon wieder Opferschutz, aber das ist eine Entwicklung, die seit einigen Jahren im Strafverfahrensrecht festzustellen ist: Das Opfer rückt immer mehr in den Focus, der Angeklagte immer mehr an den Rand des Verfahrens. Das wird man nicht mehr aufhalten können.
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