Kindliche Zeugin, gewalttätiger Angeklagte ist Ausländer ==> Pflichtverteidiger

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Beim Jugendrichter eines Amtsgerichts in Schleswig-Holstein – welches wissen wir nicht – ist ein Verfahren gegen einen Angeklagten anhängig – den Vorwurf des Verfahrens und die Anklage kennen wir auch nicht, das Verfahren läuft wegen „gefährlicher Körperverletzung“. Der Angeklagte beantragt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, was der Jugendrichter ablehnt. Das LG Flensburg hat mit dem LG Flensburg, Beschl. v. 20.11.2012 – II Qs 68/12- beigeordnet – (wohl) wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung

„Es liegt aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Hauptbelastungszeugin ist eine kindliche Zeugin, die zum angeklagten Tatzeitpunkt gerade erst 4 Jahre alt war.

Der Angeklagte ist Ausländer. Nach Angaben seines Verteidigers ist die Mitwirkung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung erforderlich. Die Anklageschrift ist ihm bislang nicht durch das Gericht übersetzt worden.

Zudem enthält die Akte Hinweise darauf, dass der Angeklagte phasenweise aggressiv und gewalttätig ist und sich nicht unter Kontrolle hat. Dies stellt seine Fähigkeit zur Selbstverteidigung in Frage.“

 

 

3 Gedanken zu „Kindliche Zeugin, gewalttätiger Angeklagte ist Ausländer ==> Pflichtverteidiger

  1. T.H., RiAG

    Den Hinweis auf die „phasenweise“ auftretende Gewalttätigkeit verstehe ich nicht. Zum einen kann dies kaum ein Kriterium für eine Unfähigkeit zur Selbstverteidigung sein, und zum anderen reichen die übrigen Umstände (kindliche Zeugin, fehlende Übersetzung der Anklage, Sprachprobleme) in der Gesamntbetrachtung allemal für eine Beiordnung aus.

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