Man kann es drehen und wenden, wie mal will: Das letzte Wort in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte. Das Gericht mag zwar mit dem Urteilsspruch i.d.R. das allerletzte haben, aber, wenn der Angeklagte nicht das letzte Wort hatte, dann hat dieses allerletzte Wort keinen Bestand, wenn das mit der Revision gerügt wird. Und das gilt auch, wenn der Angeklagte schon einmal das letzte Wort hatte, danach aber noch einmal in die Verhandlung eingetreten ist. Dann hat er das allerletzte. Das ist im Übrigen noch eine der verbliebenen wenigen Stellen, an denen der BGH nicht viel Federlesen macht, wenn der Angeklagte es nicht hatte, sondern auf eine zulässig begründete Verfahrensrüge hin das Urteil i.d.R. aufhebt. So gerade noch im BGH, Beschl. v. 04.06.2013 – 1 StR 193/13 – ein Urteil des LG Konstanz, durch das der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist:
a) Nach dem – den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genü-genden – Revisionsvortrag hatte der Angeklagte nach Beendigung der Beweis-aufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort erhalten. Anschließend unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung und trat danach nochmals in die Beweisaufnahme ein; die Vorsitzende gab den Hinweis, dass „bezüglich des Anklagepunktes 1 auch eine Verurteilung wegen Eindringens mit einem ande-ren Körperteil oder mit einem Gegenstand in Betracht kommt“. Ausweislich der Sitzungsniederschrift blieben die „Verfahrensbeteiligten bei ihren Anträgen. So-dann“ wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Nach Beratung verkün-dete das Gericht das Urteil. Der Sitzungsniederschrift lässt sich nicht entneh-men, dass dem Angeklagten nochmals das letzte Wort gewährt wurde.
b) Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals – wie hier – in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wieder-eintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).
c) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist auch bewiesen. Der für den Nachweis der in Rede stehenden wesentlichen Förmlichkeit (§ 274 Abs. 1 StPO) allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (vgl. Senat, aaO; BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280) lässt sich nach Ansicht des Senats nicht entnehmen, dass dem Angeklagten nach dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme (nochmals) das letzte Wort gewährt worden ist; dieses gilt unbeschadet dessen, dass die Vorgänge in falscher Reihenfolge protokolliert worden sind.
d) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333, 334 mwN). Der Angeklagte hat indes die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu den Schuldvorwürfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte.“