Im hohen Norden ist der“Cierniak-Aufsatz“ – “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen”(zfs 2012, 664 ff.) – angekommen, anders als beim AG Walsrode (vgl. dazu hier). Das zeigt deutlich der AG Ratzeburg, Beschl. v. 24.01.2013 – 8 OWi 111/13-., der sich auch noch einmal mit dem Verhältnis Urheberecht/Akteneinsichtsrecht befasst und letzterem den Vorrang gewährt.
Hier kann dahinstehen, ob grundsätzlich urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung bestehen. Denn diese Bedenken müssen jedenfalls im Ordnungswidrigkeitenverfahren zurückstehen. Es ist insoweit nämlich für eine Prüfung des Vorliegens eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des BGH notwendig, dass der Messgeräteeinsatz der Bedienungsanleitung entsprechend stattgefunden, hat. Kennen weder Verwaltungsbehörde, noch Verteidiger öder Gericht die Bedienungsanleitung, so kann diese Prüfung bei keinem der Verfahrensbeteiligten stattfinden. Dies gilt umso mehr, da jedem Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten zur Verkehrsüberwachung bekannt ist, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind und insofern der Prüfung auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist von einer zumindest konkludenten. Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des. Messgerätes auszugehen, zumal anderenfalls alle Messungen mangels Überprüfbarkeit unverwertbar und die Geräte des Herstellers damit letztlich unverkäuflich wären.