Für die zu erwartende Strafe ist es in BtM-Sachen für den Angeklagten schon von nicht unerheblicher Bedeutung, ob er „nur“ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 BtMG) verurteilt wird oder, ob es sich um bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a BtMG) handelt. Einmal beträgt die Strafdrohung nicht unter zwei Jahr, einmal nicht unter fünf Jahr. Daher kommt der Frage: Bewaffnet, ja oder nein?, erhebliche Bedeutung zu. Mit der setzt sich der BGH, Beschl. v. 15.02.2013 – 2 StR 589 – auseinander.
Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens verurteilt, weil der Angeklagte, ein Jäger mit Waffenbesitzkarte, im Schlafzimmer der Wohnung, von der aus Handel betrieben wurde, in einer unverschlossenen Schrankwand mehrere geladene Pistolen und Revolver aufbewahrte. Auf dem Nachttisch lag eine Pistole. Der Angeklagte war sich im Gegensatz zu seiner Ehefrau der Verfügbarkeit der Waffen bewusst.
Dem BGH hat das so nicht gereicht:
„…Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt aber weiter voraus, dass der Täter die Schusswaffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt nur dann vor, wenn er die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe dabei nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Auch ist es nicht erforder-lich, dass der Täter gewillt ist, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10; Beschluss vom 25. Juni 1999 – 3 StR 372/98).
b) Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe nicht in ausrei-chender Weise, dass sich der Angeklagte in den genannten vier Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat. Die Strafkammer hat dazu, wo die Betäubungsmittel als Einzelakt des Handeltreibens gelagert wurden, überhaupt nur im Fall 17 der Urteilsgründe Feststellungen getroffen. In diesem Fall wurde das Marihuana in einem als Büro genutzten Raum sowie eine kleine Menge im Wohnzimmer verwahrt. Dass das Marihuana in den übrigen drei Fällen anderswo, etwa im Schlafzimmer aufbewahrt wurde, ist nicht ersichtlich. Damit kann aber selbst im Fall 17 nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte während der Lagerung der Betäubungsmittel in seiner Wohnung Schusswaffen mit sich führte. Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 – 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Urteil vom 13. August 2009 – 3 StR 224/09; Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99). Auch die allgemein gehaltene Wendung des Landgerichts, der Angeklagte habe „die Waffen offen in der Wohnung in unmit-telbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln aufbewahrt“, belegt für sich genom-men nicht das Merkmal des Mitsichführens. Es hätte vielmehr der konkreten Darlegung bedurft, wo die Betäubungsmittel gelagert wurden und wie die räumlichen Verhältnisse im Einzelnen waren, die es dem Angeklagten nach Ansicht der Strafkammer ermöglichten, sich jederzeit der in einer Schrankwand im Schlafzimmer befindlichen Pistolen und Revolver zu bedienen…“