So, nach dem ganzen „Weihnachtsgedöns“ machen wir mal wieder Jura. Zum (Wieder)Warmwerden etwas Gebührenrechtliches, nämlich den Hinweis auf den LG Würzburg, Beschl. v.08.11.2012 – 1 Qs 193/12. In der Entscheidung geht es um die Problematik des § 43 RVG, nämlich um die Frage, wann eine Abtretungsanzeige des Beschuldigten vorliegt, die eine Abtretung der Staatskasse mit Kostenansprüchen ausschließt.
Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt mit dem Mandanten eine Abtretung vereinbart, darüber war auch ein Schriftstück angefertigt worden, das hatte aber nur der Mandant unterzeichnet. Der Rechtsanwalt hat das mit seiner Kostenrechnung eingereicht. Staatskasse und AG meinten, dass das nicht ausreiche, denn es handle sich nicht um eine „Abtretungsrkunde“, zudem sei die Erklärung nicht durch/über den Beschuldigten zur Akte gelangt.
Dazu das LG:
„(a) Die Kammer teilt die rechtliche Auffassung des Amtsgerichts Kitzingen und der von der Bezirksrevisorin .vertretenen Staatskasse insoweit, dass die von Herrn Rechtsanwalt M. zur Akte gegebenen „Abtretungserklärung“ keine Urkunde über die Abtretung im Sinne des § 43 Satz 2 RVG darstellt, da sie nur die Erklärung und Unterschrift des Zedenten, nicht aber auch die des Zessionars enthält und für die Wirksamkeit erforderlich wäre, dass beide auf der Urkunde unterschreiben. Da eine wirksame Abtretung zivilrechtlich zwei Willenserklärungen voraussetzt, die von dem Zedenten abgegebene Abtretungserklärung von dem Zessionar angenommen werden muss, bedarf eine Urkunde über die erfolgte Abtretung folglich der Unterschrift beider Beteiligter.
(b) Wenn die einseitige schriftliche „Abtretungserklärung“ des Herrn X. aus den dargestellten
Gründen auch keine Urkunde über die Abtretung ist, so erfüllt sie jedoch die Voraussetzungen einer Anzeige des Beschuldigten über die Abtretung. Dass diese als „Abtretungserklärung“, nicht „Abtretungsanzeige“ bezeichnet ist, schadet nicht,
Die Kammer vermag — anders als das Amtsgericht Kitzingen und die Bezirksrevisorin — dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, dass die Anzeige über die Abtretung durch den Beschuldigten zur Akte gelangen muss. Vielmehr verlangt das Gesetz nur, dass die Abtretungsanzeige „des Beschuldigten“, nicht „durch den Beschuldigten“ zur Akte gelangen muss, die Abtretungsanzeige also von dem Beschuldigten stammen und sie in der Akte vorliegen muss.
Die gegenteilige Auffassung, der Beschuldigte selbst müsse die Anzeige zur Akte geben, findet weder in dem Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1971, S. 199) einen Anhaltspunkt, findet auch — soweit ersichtlich — in der einschlägigen Kommentarliteratur keinen Vertreter.
Der gesetzliche Zweck der Regelung des § 43 Satz 2 RVG ist laut Gesetzesbegründung (a.a.O.) der Ausschluss von Zweifeln an der Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung. Aus diesem Grunde „soll darauf abgestellt werden, ob die Abtretungsurkunde oder eine Abtretungsanzeige des Beschuldigten oder Betroffenen bei dem Gericht öder bei der Verwaltungsbehörde eingegangen ist“ (BT-Drucks, 15/1971, S. 199). Auch bei teleologischer Auslegung der Vorschrift ist es daher nicht von Bedeutung, ob die Abtretungsanzeige von dem Beschuldigten selbst bei Gericht eingereicht wird, oder von dessen anwaltlichem Vertreter.
Insoweit bedarf es auch der von dem Verteidiger angedachten rechtlichen Konstruktion, dass er die Anzeige als Vertreter oder Bote seines Mandanten bei Gericht eingereicht habe, nicht….“
Einem solchen Streit kann man als Verteidiger vorbeugen, indem man eine Abtretungsurkunde vorlegt. Aber: Die bitte nicht in die Vollmacht aufnehmen. Denn es ist streitig, ob die Abtretung bereits in der Vollmacht vereinbart werden kann.