Geldwäsche nach § 261 Abs. 1StGB, ein schwieriger Tatbestand, vor allem, wenn es um die Vortat geht. Das beweist der KG, Beschl. v. 13.06.2012 – (4) 121 Ss 79/12 (138/12), in dem es um die Anforderungen an die Feststellungen einer Vortat. Als Vortat war vom LG Computerbetrug (§ 263a StGB) angenommen worden. Dazu das KG:
1. Als Vortat einer Geldwäsche kommt ein Computerbetrug (§ 263a StGB) nur in Betracht, wenn dieser banden- oder gewerbsmäßig begangen worden ist. Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen festgestellt werden.
2. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter mehrere Taten der in Rede stehenden Art verwirklichen wollte. Plant er nur ein einziges, wenngleich für ihn auskömmliches Betrugsgeschäft, liegt kein gewerbsmäßiges Handeln vor.
3. Ob eine Vortat im Sinne des § 261 StGB vorliegt, muss das Gericht, das über den Vorwurf der Geldwäsche urteilt, selbstständig prüfen und darlegen. Die bloße Bezugnahme auf rechtskräftige Verurteilungen der Vortäter reicht nicht aus.
4. Die innere Tatseite einer vorsätzlichen Geldwäsche setzt die Kenntnis der Umstände voraus, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die der Täter nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat ergibt.
Und dazu passt dann: BGH, Beschl. v. 23.08.2012 – 2 StR 42/12.