Familienrecht mit strafrechtlichem Einschlag, darum geht es im OLG Dresden, Beschl. v. 14.05.2012, 21 UF 1337/11, und zwar konkret um die gegenseitigen Ansprüche von Ehegatten bei unberechtigter Erstattung von Strafanzeigen. Die Parteien haben ls getrennt lebende Ehegatten um den Ersatz von Verteidigerkosten, die dem Antragsteller auf Grund einer gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Antragsgegnerin entstanden sind, gestritten. Das OLG hat die Erstattung abgelehnt. Dazu allgemein:
„..Eine Haftung aus Delikt (§ 823 Abs. 1 und 2; § 826 BGB) oder wegen einer Pflichtverletzung aus einer rechtlichen Sonderverbindung i.V.m. § 280 BGB kann grundsätzlich nur unter sehr engen Voraussetzungen für den Fall in Betracht kommen, dass sich die Erstattung einer Strafanzeige als unbegründet erweist. Das Ingangsetzen und Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens, auch eines Strafverfahrens, hat zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich. Abgesehen von Ausnahmefällen muss der Rechtsschutzbegehrende seinem Gegner nicht außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haften. Alles andere würde die freie Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren in bedenklicher Weise einengen (BVerfGE 74, 257 ff., [BVerfG 25.02.1987 – 1 BvR 1086/85] juris Rn. 8 ff.; BGHZ 74, 9 ff., juris Rn. 15 ff.). Danach sind die der anderen Seite entstehenden Rechtsanwaltskosten zunächst den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuzuordnen (BVerfG, aaO., juris Rn. 9). Etwas anderes wird nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein objektiv unwahrer Sachverhalt wissentlich oder in leichtfertiger – d.h. grob fahrlässiger – Unkenntnis den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht wird (BVerfG, aaO., Rn. 11 f.; BGH, aaO., Rn. 23). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 469 StPO die Auferlegung von strafrechtlichen Verfahrenskosten eines objektiv unwahren Vorwurfs nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in Bezug auf den Anzeigeerstatter vorsieht.„