„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet! Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“ heißt es in Friedrich Schillers „Lied von der Glocke“. Jeder kennt dann aber auch die vereinfachte Version „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nichtet was Besseres findet“ :-). Der Spruch/die Lebensweisheit gilt allerdings nicht immer, und – im übertragenen Sinn – schon gar nicht im Gebührenrecht. Da ist nach der Prüfung der Angemessenheit und der Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt (§ 14 RVG) nämlich Schluss. Der Rechtsanwalt hat sein Ermessen ausgeübt und ist daran gebunden. So z.B. vor einiger Zeit der OLG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2010 – 9 W 29/10:
„Das Gestaltungsrecht aus § 14 Abs. 1 RVG ist, sobald die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist, durch seine Ausübung verbraucht. Die Erklärung kann durch den Rechtsanwalt nicht mehr geändert oder widerrufen werden, es sei denn, er hat sich eine Erhöhung ausdrücklich vorbehalten, ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (Mayer in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert u.a., RVG, 19. Auflage 2010 § 14 Rn 4). Zwar kann die Bindung des Rechtsanwalts sich nur auf eine Ermessensausübung beziehen, die sich in dem vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum hält, so dass eine Bindungswirkung bei Ermessensunter- oder überschreitung entfällt. Allerdings ist eine Neubewertung dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Umstand dem Rechtsanwalt bereits bei der ersten Ausübung des Gebührenermessens bekannt war oder sein musste (Römermann in Hartung/Römermann, RVG, § 14 Rn 78).
Vorliegend ist kein Umstand gegeben, der den Rechtsanwalt grundsätzlich zu einer erneuten Ausübung des Gebührenermessens berechtigt. Die Änderung der ursprünglichen Kostennote geht, ausweislich des Anschreibens hierzu, vielmehr auf eine Innenrevision der Buchhaltung zurück. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte zur Bestimmung der Höhe der Gebühr waren allesamt bei der erstmaligen Ausübung des Gebührenermessens bekannt. Daher scheidet eine Neubewertung aus. Auch für eine Billigkeitsentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist in einem solchen Fall kein Raum.“
Der Rechtsanwalt/Verteidiger sollte also schon Sorgfalt auf die Gebührenbestimmung verwenden. Denn daran wird er im Zweifel festgehalten.
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, dass der Rechtsanwalt selbst seine Abrechnung erstellt und dies keiner noch so erfahrenen Fachangestellten überlässt. Er kennt seine Akte und damit die für die Abrechnung maßgeblichen Kriterien am besten und ist daher in der Lage, das Ermessen zutreffend auszuüben.