Revisionen, bei denen die Verfahrensrüge damit begründet wird, dass dem Angeklagten nicht das letzte Wort gewährt worden ist (§ 258 StPO), haben i.d.R. Erfolg, und zwar zumindest wegen der Strafzumessung. Das zeigt sich mal wieder beim BGH, Beschl. v.17.07.2012 – 5 StR 253/12, der einen der in der Praxis nicht seltenen Fälle behandelt, in denen das letzte Wort gewährt war, dann aber noch einmal zur Sache verhandelt wird. Dann ist dem Angeklagten noch einmal das letzte Wort zu gewähren. Das wird häufig übersehen, was dann erfolgreich mit der Revision gerügt werden kann:
„Nach dem erwiesenen Revisionsvorbringen (vgl. auch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) hatte der Angeklagte zwar das letzte Wort; nach einer Verhandlungsunterbrechung wurde aber, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, die „Sach- und Rechtslage“ mit den Verfahrensbeteiligten erörtert, ohne dass dem Angeklagten danach abermals das letzte Wort gewährt worden wäre. Damit steht fest, dass das Gericht erneut zur Sache verhandelt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).
Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuldspruch nicht beruhen. Der Senat kann angesichts der Aussage des Angeklagten in seinem „letzten Wort“, dass er sich von den Taten distanziere und diese bereue, in Verbindung mit der ansonsten gegebenen klaren Beweislage aus-schließen, dass der Angeklagte in einem – erneuten – letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können.
Dagegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamt-strafe auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.“