Blutentnahme: Richterlicher Eildienst im LG Bezirk Frankfurt erforderlich

Das AG Königstein hat sich in seinem Urteil vom 29.09.2009 – 50 Ds 437 Js 32191/09 u.a. auch mit der Frage befasst, ob für den LG-Bezirk Frankfurt ein nächtlicher richterliche Eildienst erforderlich ist und hat die Frage – zutreffend – bejaht. Man ist ja immer wieder erstaunt, wie die Justizbehörden mit der Rechtsprechung des BVerfG umgehen, das einen nächtlichen richterlichen Eildienst bei Bedarf gefordert hat. Dass im LG-Bezirk Frankfurt Bedarf besteht, bedarf m.E. keiner großen Begründung, oder? OLG Hamm und LG-Bezirk Bielefeld lassen grüßen. Damit wird über die Frage dann jetzt das OLG Frankfurt zu befinden haben.

Zusätzlich hat das AG darauf hingewiesen, dass in der bloßen Hinnahme der Blutentnahme eine Einwilligung in die Blutentnahme nicht liegt. Das sieht allerdings das OLG Brandenburg wohl anders, wenn sich der Beschuldigte „der Blutentnahme gefügt“ hat, was immer das ist. Denn dazu schweigt das OLG (Beschl. v. 22.09.2009, 1 Ss 66/09).

5 Gedanken zu „Blutentnahme: Richterlicher Eildienst im LG Bezirk Frankfurt erforderlich

  1. Tom Paris

    Der neue „Trick“ hat sich bei den Staatsanwaltschaften und der Polizei schnell herumgesprochen. Seit die Gerichte vermehrt Beweisverwertungsverbote im Falle von nichtrichterlich angeordneten Blutentnahmen annehmen, geht man dazu über, dem Beschuldigten zu unterstellen, er habe „eingewilligt“ (siehe auch bei Udo Vetter: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/12/04/kollege-selbstverstandlich/).

    Normalerweise liest sich die „Einwilligung“ in den Akten so:

    – der Beschuldigte lehnte einen Atemalkoholtest ab.
    – der Beschuldigte schien stark angetrunken, torkelte, sprach verwaschen.
    – er bestand darauf, sofort seinen Anwalt zu sprechen.
    – er weigerte sich, Angaben zur Sache zu machen.
    – deshalb wurde er zur Wache „verbracht“.
    – eine Blutentnahme wurde durch POK A / Amtsanwalt B „angeordnet“.
    – der Beschuldigte zeigte sich weiterhin unkooperativ.

    Nach entnommener Blutprobe verständigt der Beschuldigte sofort einen Verteidiger, der der Verwertung widerspricht und gerichtliche Entscheidung beantragt. Obwohl die Akten weder einen Hinweis auf eine Belehrung des Beschuldigten noch auf „Gefahr in Verzug“ (Montag-Mittag 13.30 Uhr – zehn Ermittlungsrichter im Umkreis von 30 km erreichbar) enthalten, gibt es tatsächlich Richter, die in solchen Fällen von einer wirksamen Einwilligung des Beschuldigten (festgestellte BAK: 2,6 Promille) ausgehen. Wahrscheinlich, weil der Beschuldigte sich „gefügt“ und unverschämterweise nicht im Sinne von § 113 StGB Widerstand geleistet hat.

    Ob ein Referendar mit dieser Lösung das 2. Staatsexamen bestünde?

  2. Martin Overath

    Frau Dr. Rademacher vom AG Königstein im Taunus hat ihre „ständige Rechtsprechung“ inzwischen aufgegeben, da das OLG Frankfurt am Main die Dinge wohl anders sieht.

  3. Hendrik Webber

    Hallo! Im Zusammenhang mit diesen Fragen bin ich auf der Suche nach einem Urteil, in dem ein LG / OLG festgestellt hat, daß es an einem richterlichen Eildienst fehlt, obwohl er erforderlich war. Diese Erforderlichkeit wurde mit den konkreten Fallzahlen (!) pro Monat oder Jahr begründet, in denen nachts eine Blutalkoholuntersuchung oder eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt werden musste. Welches Gericht (Az.?) ist das gewesen? Ich finde es beim besten Willen nicht mehr. Besten Dank für die Hilfe!
    HW

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