Die öffentlichen Kassen müssen ja doch recht leer sein. Jedenfalls hat man den Eindruck, wenn man die der Entscheidung des LG Berlin vom 27.10.2009 – 510 Qs 153/09 zugrundeliegende amtsgerichtliche Entscheidung liest. Da erscheint der Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin, führt mit den Verfahrensbeteiligten ein Rechtsgespräch, benennt eine Zeugin, was dazu führt, dass es nicht mehr zum Aufruf kommt, und dann sagt der Rechtspfleger: Zwar geplatzter Termin, aber Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG greift nicht ein, da du das Nichstattfinden des Termins zu vertreten hast. Zum Glück hat das LG das anders gesehen und auf § 246 Abs. 1 StPO hingewiesen und darauf, dass im Verfahren bis dahin auch die Einlassung des Angeklagten nicht überprüft worden war.
Was haben Rechtspfleger bloß immer dagegen, daß Anwälte Geld verdienen? In ihren Entscheidungen doch eigenlich unabhängig, kann für sie der Sparwunsch des Dienstherrn doch kein Argument sein, daran ihre Beschlüsse auszurichten.
Immer wieder werden z.B. Kostenfestsetzungsanträge in Beratungshilfeangelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts auf eine Beratungsgebühr gekürzt, da Strafvollzugsrecht Strafrecht und kein Verwaltungsrecht sei. Daß die h.M. in der Rechtsprechung dies anders sieht (LG Lübeck, StV 1989, 405; LG Berlin, StV 1986, 166; AG Osnabrück, AnwBl 1982, 496; AG Bochum, StV 1985, 73; AG Werl, Beschluß vom 07.04.1997,5 II 165/96; AG Schöneberg, StV 1985, 73; Korte, StV 1982, 448; vgl. auch LG Osnabrück, AnwBl 1985, 335; LG Münster JurBüro 1984, 447 und BVerfG, Beschluß vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/05), Tätigkeiten in Strafvollzugssachen nicht als Verteidigertätigkeit nach VV 4100 ff. RVG, sondern wie bürgerlichrechtliche und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten nach VV 2300, VV 3100 ff. RVG abzurechnen sind, § 109 Abs. 3 StVollzG von einem „Verwaltungsvorverfahren“ spricht, der Anwalt in Strafvollzugssachen kein „Verteidiger“ ist, usw., interessiert dann aus Spargründen nicht mehr.