Um die Abrechnung von Besuchsreise, die der Pflichtverteidiger für Besuche seines Mandanten in der JVA unternimmt/unternehmen muss, gibt es in der Praxis immer wieder Streit. Da geht es dann um die Fragen der „Erforderlichkeit“ i.S. des § 46 RVG. Häufig werden die Besuchsreisen im Umfnag, vor allem hinsichtlich der Anzahl der unternommenen Reisen, beanstandet. So auch in einem Verfahren in Rheinland-Pfalz. da war der Pflichtveteidiger neben einem Wahlverteidiger zur Verfahrenssicherung beigeordnet worden. Das LG meinte, er bekomme nicht alle von ihm unternommenen Reisen vergütet und hat (kurzerhand) die Hälfte der Kosten für sieben Reisen abgesetzt. Das OLG Zweibrücken hat dem Pflichtverteidiger, der sich dagegen gewehrt hat, Recht gegeben. Der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.06.2012 – 1 Ws 71/12 sagt, dass der Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger eben kein Verteidiger „2. Klasse“ ist. Aus der Begründung:
„Die Vergütung dieser Reisekosten bestimmt sich nach § 46 Abs. 1 RVG. Danach werden Auslagen nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Ausführung der Verteidigung nicht erforderlich waren. Dafür, dass Besuchsreisen für eine sachgemäße Ausführung der Verteidigung nicht erforderlich sind, trägt die Staatskasse die Beweislast. Auch für Auslagen gilt allerdings der Grundsatz, dass der Verteidiger die Ausgaben für seine Tätigkeit möglichst niedrig halten muss. Deshalb ist denkbar, dass bestimmte Auslagen oder die Höhe bestimmter Auslagen einen Anscheinsbeweis gegen ihre Erforderlichkeit erbringen und damit die Darlegungslast für die Erforderlichkeit auf den Verteidiger verlagert wird (Kammergericht, Beschluss vom 27. Mai 2008, 2/5 Ws 131/06).
Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Die Strafsache betraf einen sehr schweren Tatvorwurf (versuchter Mord). Der Angeklagte war nicht vorbestraft, mithin weder mit einer Beschuldigtenstellung noch mit der Haftsituation vertraut. Die Besuchsreisen des Verteidigers verteilen sich auf einen Zeitraum von acht Monaten. Sie fanden vor und während der Hauptverhandlung statt. Der Kostenaufwand für jede einzelne Besuchsfahrt war nicht sehr hoch.
Der Umstand, dass der Verteidiger dem Angeklagten neben einem Wahlverteidiger beigeordnet worden ist, vermindert nicht zwingend den Gesprächsbedarf zwischen ihm und seinem Mandanten. Die Tätigkeit von zwei Verteidigern in derselben Strafsache bedingt nicht unbedingt eine arbeitsteilige Vorbereitung der Verteidigung oder gar die Aufteilung der Informationsgespräche. Auch wenn der Verteidiger lediglich zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden sein sollte, musste ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Mandanten effektiv zu verteidigen. Dazu muss er sich die für die Verteidigung erforderlichen Informationen in Gesprächen mit seinem Mandanten verschaffen können.“
Aus der Praxis:
1. Ich war bei den Gesprächen nicht dabei, ich weiss nicht ob diese erforderlich waren.
2. Ich gehe davon aus, dass kein Verteidiger aus Spaß an der Freude in den Knast fährt und dort mit dem Angeklagten Kaffee und Kuchen trinkt.
3. Ich prüfe unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens für den Angeklagten, ob sich die Sache noch im Rahmen hält.
4. Ich setze die Kosten fest. Eine Sache weniger auf dem Tisch. So leicht kanns gehen 😉
@RpflNiedersachsen
Damit haben Sie vollkommen recht, so habe ich meine damaligen Fahrten auch durchgeführt. Das LG wollte nur 2 Reisen als notwendig erachten. Bei versuchtem Mord, höchst streitger Verhandlung und vollkommen unerfahrenem Mandanten. Glücklicherweise hat das OLG diese absurdität erkannt.