Verteidiger, kommst du nach Münster, dann pass auf! Verhaftung droht, aber warum jetzt und warum hier?

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Beherrschendes Thema der vergangenen Woche war – zumindest für die StrafBlogs – sicherlich die Verhaftung des Pflichtverteidigers im Gerichtssaal während einer Hauptverhandlung beim LG Münster. Ich hatte darauf ja auch gestern schon im Wochenspiegel hingewiesen (vgl.zur Verhaftung des (Pflicht)Verteidigers im Gerichtssaal, auch hier, hier und hier, hier und hier).

Die Geschichte hatte ich schon während des Urlaubs über den JuraBlogs-Newsletter verfolgt. Als ich es gelesene habe, war mein erster Gedanke: So eine „spannende“ Geschichte, und du kannst nicht bloggen. Der zweite Gedanke war dann: Das geht doch gar nicht. Denn ich erinnerte mich an eine Entscheidung des 2. Strafsenats, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 06.06.2003 – 2 Ws 122/03. Grundlage dieses Beschlusses war auch die Verhaftung eines Verteidigers im Gerichtssaal. Die hatte allerdings beim OLG, das noch am gleichen Tag den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt hatte, keinen Bestand. Allerdings – und das habe ich dann jetzt hier aus den Beiträgen und auch aus der örtlichen Presse entnommen – lag der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde. Da war der Verteidiger nämlich wegen Ungebühr mit Ordnungshaft belegt und sogleich festgenommen worden.Da liegt also zunächst mal der entscheidende Unterschied in den Sachverhalten. „Verhaftung“ auf der Grundlage der §§ 177, 178 GVG geht gar nicht. Damit hatten wir es in Münster in der vergangenen Woche aber auch nicht zu tun. Da war es ein Haftbefehl auf der Grundlage des § 112 StPO wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage.

Eine ganz andere Frage ist das Procedere. Wenn ich nachträglich den Bericht in der Welt lese, dann frage ich mich: Warum muss die Verhaftung in der Hauptverhandlung durchgeführt werden – lassen wir mal die ggf. noch darüber hinausgehende Frage der „zufälligen“ Anwesenheit eine Kamerateams außen vor? Wobei – um Kommentaren vorzubeugen: Dass die Hauptverhandlung unterbrochen wurde, spielt für mich keine Rolle, das ergibt sich automatisch aus ihrem normalen Ablauf, § 243 StPO sieht eben keinen „Programmpunkt“ „Verhaftung des Verteidigers“ vor. Da ist m.E. jedes Gefühl für Verhältnismäßigkeit, man könnte auch sagen Fingerspitzengefühl, verloren gegangen.Auch eine Staatsanwaltschaft sollte, nein muss sich überlegen, wo und wie ich einen Beschuldigten, für den ja immer noch die Unschuldsvermutung streitet, (vorläufig) festnehme. Da ist man m.E. hier gehörig über das Ziel hinausgeschossen. „Rambo“ bzw. amerikanische Gerichtsfilme lässt/lassen grüßen.

Mir erschließen sich Zeitpunkt und Ort der Festnahme jedenfalls nicht. Dafür hätte man ja schon gerne eine Erklärung der Staatsanwaltschaft gelesen/gehört. Ich finde derzeit keine, wenn ich in den alten Ausgaben der örtlichen Presse aus der vergangenen Woche nichts überlesen habe. Jedenfalls steht bei den aktuellen Pressemitteilungen der StA Münster auf deren Homepage nichts, was weiter führen würde. Also: Warum zu dem Zeitpunkt und warum an dem Ort?

Allerdings: LTO und der Kollege Vetter können berichten, dass der verhaftete Kollege wieder frei ist. Wenigstens etwas.

 

15 Gedanken zu „Verteidiger, kommst du nach Münster, dann pass auf! Verhaftung droht, aber warum jetzt und warum hier?

  1. cepag

    Ziffer 4a, Satz 1 RiStBV: „Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten: Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann“.

    Sind ja aber nur unverbindliche Verhaltensmaßstäbe, vgl. Abs. 2 der Einführung zur RiStBV: „Die Richtlinien können wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens nur Anleitung für den Regelfall geben. Der Staatsanwalt hat daher in jeder Strafsache selbständig und verantwortungsbewusst zu prüfen, welche Maßnahmen geboten sind. Er kann wegen der Besonderheit des Einzelfalles von den Richtlinien abweichen“.

    Hier hat der münsteraner StA, der vor laufender Kamera dem Anwalt „die Rechte vorgelesen“ hat, eben verantwortungsbewusst entschieden, dass von dem Demütigungsverbot abgewichen werden kann. Das Leben ist eben mannigfaltig.

    Frei nach dem großen Max Liebermann: Ick kann jar nich soville fressen, wie ick kotzen möchte.

  2. O. García

    Da ist m.E. jedes Gefühl für Verhältnismäßigkeit, man könnte auch sagen Fingerspitzengefühl, verloren gegangen.

    Das kann man wohl sagen. In einem Beitrag, den ich gestern zu dem Fall geschrieben habe, drängte sich mir auch der Ausdruck „Verhaltensstörung“ auf: http://blog.delegibus.com/2316

    Wenn es wenigstens ein Einzelfall unter dem Berufsstand der Staatsanwälte wäre, aber leider gibt es sogar noch merkwürdigere Gestalten. Eindrucksvoll die Berichte von RA Flauaus aus einem Verfahren im letzten Jahr:
    http://www.raflauaus.de/2011/03/raging-bull-im-landgericht-trier/
    http://www.raflauaus.de/2011/04/vom-reifegrad-des-staatsanwalts/
    http://www.raflauaus.de/2011/05/sta-trier-verhaftet-zeugin-im-sitzungssaal/

    Sicherlich Ausnahmen, aber doch muß man fragen, ob es neben der von der Justiz vielbeschrienen „Konfliktverteidigung“ nicht auch die „Konfliktanklage“ gibt und ob sich da nicht etwas aufschaukelt.

  3. Gerd

    Ihr Vorschlag wäre also, einen Verteidiger, gegen den der dringende Verdacht einer im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf begangenen schweren Straftat besteht, weiter in dieser Rolle im Strafprozess gegen den ursprünglichen Angeklagten agieren zu lassen?

  4. Detlef Burhoff

    Wo lesen Sie denn das? Die Frage steht doch gar nicht zur Debatte. Es geht um das Procedere. Meinen Sie wirklich, dass die Verhaftung so geregelt werden musste?

  5. RA JM

    „Erklärung der Staatsanwaltschaft“: Die – mehr als schwache – Äußerung der StA findet sich hier. Nur peinlich!

    Eines der (sich in letzter Zeit leider häufenden) Beispiele, dass manche Staatsanwälte jedes Augenmaß verloren haben.

  6. RA Werner Siebers

    Die Art und Weise der vorläufigen Festnahme hatte etwas von Selbstbefriedigung. Die Bitte in einer Pause, kurz einmal mit „um die Ecke“ zu kommen, hätte es sicher auch getan. Aber das öffentliche „Schlachten“ des Verteidigers war offenbar gewollt, geplant und durch gezielte Indiskretionen auch medial auf- und vorbereitet. Eine Verhaftung auf dem Silberteller, was will der Fernsehkonsument mehr?

  7. Ein Staatsanwalt (aber nicht aus Münster)

    Zeit und Ort der Festnahme sind recht leicht erklärbar: Einen bestehenden Haftbefehl, von dessen Existenz der Beschuldigte keine Kenntnis hat, vollzieht man dann und dort, wann und wo es für die Ermittlungsbehörden den geringsten Aufwand bedeutet – und wenn man weiß, dass Rechtsanwalt X heute zu Gericht kommt, erspart man sich eben die Mühe, mit mehreren Mann in seiner Kanzlei aufzuschlagen.

    (Eine Erklärung für die Art und Weise des Vollzugs im Sitzungssaal und insbesondere die Fernsehkameras ist das natürlich nicht. Mir fällt auch keine dafür ein.)

  8. klabauter

    Tja, Herr Siebers muss natürlich wieder die weiße Flüssigkeit aus seinem blog ausgraben, aber immerhin gibt er diesmal nicht vor, es sei ein Zitat.
    @Ein Staatsanwalt: Wenn ich die Presseberichte richtig verstehe, gab es keinen Haftbefehl, sondern war es eine vorläufige Festnahme (127 II StPO) und anschließende Vorführung vor den Ermittlungsrichter, um eine Haftentscheidung herbeizuführen. Das (und auch, dass das Gericht die Sitzung auf Antrag des Staatsanwalts unterbricht) ist z.B. auch das übliche Prozedere, wenn sich der Anfangsverdacht/dringende Tatverdacht nebst Haftgrund während der laufenden HV ergibt und eine vorläufige Festnahme z.B. eines Zeugen erfolgen soll.
    Die Frage nach warum zu dieser Zeit warum an diesem Ort könnte vielleicht neben der Sta einer der Mitverteidiger (laut wdr 3 Verteidiger + Pflichtverteidiger???) zumindest dahingehend erhellen, wenn berichtet würde, was denn in den laut wdr 43 Minuten zwischen Beginn der HV und der vorläufigen Festnahme geschehen ist bzw. ob der Anfangsverdacht/dringende Tatverdacht erst in dieser Zeit zustande gekommen ist. Z.B, ein Beweisantrag mit der Behauptung, der Zeuge könne etwas Entlastendes berichten?

    Um Mißverständnissen vorzubeugen: wenn der (dringende) Tatverdacht bereits vor Beginn der HV bestand und /oder der Haftbefehl (s.o.) bereits vor der HV erlassen gewesen sein sollte, ist die Art und Weise der Festnahme in der HV sicherlich nicht nur nicht in Ordnung, sonden völlig daneben. Andererseits stellen die meisten Kommentatoren zu den angeblichen (belegt ist hier gar nichts!) Hinweisen an die Presse/den wdr, dass „etwas passieren werde“ wilde Vermutungen an, was ich bei Juristen/Verteidigern, die sich erst einmal ein paar Fakten zusammensuchen sollten, ehe sie darauf los schreiben, nicht gerade für einen Qualitätsausweis halte.

  9. n.n.

    zu der frage, ob wirklich ein dringender tatverdacht bestand und ob tatsächlich verdunkelungsgefahr bestand, kann man aus der distanz nur wenig sagen – auch wenn es sehr seltsam wirkt. aber die nummer mit den fernsehkameras ist wirklich widerlich. an einem gewöhnlichen verhandlungstag in einer schrotthändlersteuersache sind einfach keine fernsehkameras vor ort.

  10. Detlef Burhoff

    Der Pflichtverteidiger zählt nicht mit; können Sie alles in meinem Handbuch nachlesen :-).
    Im Übrigen: Meinen Sie nicht, dass die Anwesenheit der Presse dafür sprechen könnte, dass man einen dringenden Verdacht hatte, dass es zu einem dringenden Tatverdacht kommen würde?

  11. dublette

    Man kann auch fragen, was die Ehefrau des Verteidigers im Saal wollte.

    Vielleicht hatte die ja den Geldkoffer dabei.

  12. Detlef Burhoff

    es kann doch nicht so schwer sein: Es geht doch hier gar nicht um den Vorwurf, sondern ums Procedere.
    Im Übrigen wäre ich mich solchen Unterstellungen vorsichtig.

  13. klabauter

    Na ja, dass es einen Tip der StA an die Presse gab, ist hier und in den verlintken blogs ja auch eine Unterstellung, die sich großer Beliebtheit erfreut…

  14. Detlef Burhoff

    Und bitte wo steht das im Posting? Allerdings: da es offenbar eine Haftbefehl nicht gab, kann es ein “Loch“ beim AG/LG kaum gegeben haben. Bleibt ja wohl nur die StA. Oder?

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