Der Betroffene wird erkennungsdienstlich behandelt. Dagegen will er sich zur Wehr setzen. Die Frage für ihn und/oder seinen Rechtsanwalt: Wo muss ich mein Rechtsmittel einlegen? Nun – wie häufig: es kommt darauf an: Handelt es sich um eine Maßnahme nach § 81b Satz 1 StPO geht es im zweifel zum AG, handelt es sich hingegen um eine Maßnahme nach § 81b Satz 2 StPO, stellt sich die Frage: Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG oder zum Verwaltungsgericht. Die h.M. sagt: Zuständig ist das Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsrechtsweg ist der richtige Weg (§ 40 VwGO). So jetzt auch noch einmal der OLG Celle, Beschl. v. 16.04.2012 – 2 VAs 2/12, mit den Leitsätzen:
„Wehrt sich ein Betroffener gegen die auf Grundlage von § 81 b 2. Alt. StPO getroffene Anordnung zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Das Oberlandesgericht verweist in einem solchen Fall die Sache nach § 17 a Abs. 2 GVG von Amts wegen mit bindender Wirkung an das zuständige Verwaltungsgericht„
Also: Gewusst wohin.
Das hat das BVerwG mit Beschluß vom 18.05.2011, 6 B 1.11, auch schon festgestellt und damit eine Entscheidung des VGH Kassel aufgehoben, der irritierenderweise der Meinung war, das sollten doch die OLGs auf dem Wege der §§ 23 ff. EGVG erledigen. Dann hätten sich aber ein erhebliche Probleme mit der Darlegungslast bekommen (von wegen: „aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung“), während beim Verwaltungsgericht auch einfach ohne nähere Begründung Klage eingereicht werden kann.
Es geht aber nicht um § 81b Satz 1 und 2, sondern um § 81b Alt. 1 und 2.
stimmt, sorry, in der Sache ändert das aber nichts
kann ich die „löschung“ meiner erkennungsdiestlichen-daten verlangen,wenn sich rausstellt, das nicht ich (hier geht es um stalking) derjenige war der gestalkt hat.sondern gestalkt wurde! (anzeige kam von den vater der tochter!??