An verschiedenen Stellen (vgl. u.a. hier) ist schon über die gebührenrechtlichen Fragen betreffend das Verfahren beim BVerfG betreffend den Eurorettungsschirm berichtet worden. Es stellt sich die Frage der Höhe der Gebühren; teilweise heißt es, ob man damit reich werden kann (vgl. hier). Die Frage will ich jetzt hier gar nicht stellen und schon gar nicht beantworten (denn, was ist reich?).
Mir geht es nur darum, mit einem Missverständnis aufzuräumen, das m.E. zu bestehen scheint. Nämlich die Frage der Höhe der Gebühren. Es mag zwar sein, dass der Gegenstandswert 48 Milliarden Euro beträgt – ich habe bisher einen entsprechenden Beschluss noch nicht gefunden -, aber: Selbst wenn. Die Gebühren werden gem. § 22 Abs. 2 RVG bei max. 30 Mio € gedeckelt, bzw. bei 100 Mio €, wenn es mehrere Auftraggeber sind waren. Habe jetzt nicht ausgerechnet, wie viel das ausmacht, ist immer noch eine Menge, aber eben nicht 48 Milliarden €.
Nachzulessen Näheres hier bei der LTO.
Genauso spannend ist die Frage, welche Versicherung die Deckungssumme anbietet.
ich denke. des Anwalts Liebling 🙂
>Die Gebühren werden gem. § 22 Abs. 2 RVG bei max. 30 Mio € gedeckelt, bzw. bei 100 >Mio €, wenn es mehrere Auftraggeber sind waren.
Nicht die Gebühren werden in § 22 II RVG gedeckelt sondern der Streitwert.
damit aber doch wohl auch die Gebühren, oder? 😉
Zum Glück für Herrn Gauweiler ist das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde kostenfrei. Ob er das Verfahren auch angestrebt hätte, wenn er einen Gerichtskostenvorschuss hätte zahlen müssen? Die in Zivilverfahren übliche dreifache Gebühr bei dem Streitwert beträgt zwar nur schlappe 274.368,00 EUR, aber immerhin…
Es macht aber schon einen Unterschied ob die Deckelung bei 30M€ Gebühren oder bei dem Streitwert von 30M€ ansetzt.
Dabei sind Juristen doch in Ihrer Formulierung immer so genau 😉