Im Verwaltungsrecht wird der für die Gebührenberechnung erforderliche Gegenstandswert grds. nach dem sog. Streitwertkatalog festgesetzt. Der sieht für den Gegenstand der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Orientierung an der Dauer der Fahrtenbuchauflage vor und setzt pro Monat angeordneter Dauer den Betrag von 400,00 € für die Streitwertbemessung an (Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs).
Der VGH Hessen hat in VGH Hessen, Beschl. v. 20.01.2012 – 2 E 1890/11 nun bei einer längeren Fahrtenbuchauflage eine andere Berechnung vorgenommen. Hinsichtlich des Streitwerts bei einer Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 36 Monaten, werde die Orientierung am Schema des Streitwertkatalogs nicht mehr dem objektiven Interesse eines Klägers/Antragstellers an der Bedeutung der Fahrtenbuchauflage gerecht. Die Bemessung des Streitwerts einer Fahrtenbuchauflage bei einer angeordneten Dauer der Auflage von mehr als einem Jahr sei insofern zwar für das erste Jahr mit 400 Euro pro Monat, für jedes weitere Jahr der Dauer einer Fahrtenbuchauflage aber nur noch mit jeweils 1.000 Euro streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Also: Je länger, desto billiger 🙂 😀
Ich dachte, eine Fahrtenbuchauflage ist nichts wert weil man sich nicht selber belasten muss.