„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“. Diese angeblich von Lenin stammende Redewendung wird i.d.R. im (zivilrechtlichen) Wiedereinsetzungsrecht zutreffen. Da hat die Frage des anwaltlichen Verschuldens an einer Fristversäumung allerdings mehr Bedeutung als im Straf- und Bußgeldrecht, wo dem Angeklagten/Betroffenen ja ein Verschulden seines Verteidigers nicht zugerechnet wird. Etwas Entspannung bringt jedoch der BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – VII ZB 18/10. Danach darf der Rechtsanwalt auf rechtzeitige Vorlage von Akten vor Fristablauf vertrauen. Werden einemRechtsanwalt die Akten im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt und gibt er zur Vorbereitung des von ihm zu fertigenden fristwahrenden Schriftsatzes noch Anweisungen an sein Personal, die es erfordern, dass die Akte noch einmal in den Kanzleibetrieb geht, kann er sich in aller Regel darauf verlassen, dass ihm die Akten rechtzeitig vor Ablauf der im Bürokalender eingetragenen Frist wieder vorgelegt werden. Besonderer Anweisungen, um die erneute Aktenvorlage sicherzustellen, bedarf es im Allgemeinen nicht. So der BGH in seiner o.a. Leitsatzentscheidung.
Naja, so lange die Frist nicht gestrichen ist, entlässt einen das Sekretariat doch ohnehin nicht in den Feierabend 🙂