Gemeint ist mit der Frage: Welche Gebühren bringt die Revisionshauptverhandlung: Antwort: Wie immer: Es kommt darauf an. Ein Beispiel ist der BGH, Beschl. v. 19.11.2011 – 4 StR 474/09. Das gibt es für die Wahlanwältin gem. § 42 RVG für die Wahrnehmung und Vorbereitung der Hauptverhandlung eine Pauschgebühr in Höhe 600 €.
„In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Se-nat, die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft umfasste, hatte sich die Antragstellerin nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.“
Und wieder: Kein Wort des BGH zur Zumutbarkeit i.S. von § 42 Abs. 1 S. 1 RVG.