In einem zivilrechtlichen Mandat wird noch kurz vor einem Verhandlungstermin eine Vergütungsvereinbarung geschlossen. Gegen den dann später geltend gemachten Anspruch wendet der beklagte Mandant ein: Die Honorarvereinabrung wurde mir „abgepresst“ und sie ist daher sittenwidrig. Damit setzt sich nun das OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.08.2011 – 1 U 505/10 – 151 auseinander. Das OLG hat Sittenwidrigkeit verneint, und zwar u.a. aus folgenden Gründen:
- Der Beklagte habe die Vergütungsvereinabrung vor dem Termin gekannt. Er sei davon nicht überrascht worden.
- Es lägen keine besondere Umstände vor, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2002, S. 2774, 2775). Dazu das OLG: „Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Wie erwähnt sind bei der Beurteilung sittenwidrigen Verhaltens die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Danach ist, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, auch zu beachten, dass beträchtliche Gebührenforderungen der Klägerin offen waren und keine Aussicht auf eine Tilgung in absehbarer Zeit bestand. Die geschäftserfahrene Beklagte, die bis dato die Dienstleistungen der Klägerin mittels der von ihr geführten Gesellschaften in Anspruch nahm, musste damit rechnen, dass ihr diese Leistungen nicht dauerhaft ohne zwischenzeitlichen Ausgleich von Gebührenforderungen zur Verfügung gestellt werden.“
Also „Glück gehabt“, dass das OLG trotz derAnkündigung das Mandat niederlegen und im Termin nicht auftreten zu wollen, wenn die Vereinabrung nicht unterzeichnet werde. Dioe Enntscheidung ist alllerdings im Zivilrecht ergangen. Ob die Rechtsprechung auch in einem Strafaverfahren so großzügig wäre, wage ich zu bezwfeln (vgl. dazu hier BGH, Urt. v. 04.02.2010 – IV ZR 18/09).