An der dem OLG Naumburg, Beschl. v. 26.07.2011 – 1 Ws 615/11 – zugrundeliegenden landgerichtlichen Entscheidung passte aber auch gar nichts:
- keine Fluchtgefahr, da keine hohe Straferwartung beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges mit einem Gesamtschaden von 8.500 e,
- keine Verdunkelungsgefahr, da der Angeklagte geständig war,
- keine Wiederholungsgefahr, da der erforderliche Schweregrad i..S. des § 112a StPO nicht erreicht ist,
- Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz, da ein HV-Termin drei Monate nach Anklageeingang bei einem geständigen Angeklagten nicht hinnehmbar ist.
Also Aufhebung (mit Pauken und Trompeten)
mit dem zusätzlichen Hinweis: „Dass die Akten erst einen Monat nach Erhebung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde dem Senat zugeleitet wurden, sei nur am Rande vermerkt„. Wie wäre es denn mal – liebes LG – mit einem Blick in § 306 Abs. 2 StPO)?
Wir wäre es denn, in Ansehung des letzten Satzes des OLG-Beschlusses, mal mit einem Blick in §§ 339, 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. LG Berlin, MDR 1995, 192; Heine in: Schönke/Schröder, § 339 Rn. 4)?
@Gerd: Auf den Vorsatznachweis wäre ich gespannt…
Flucht- und Verdunkelungsgefahr hatte das LG ebenfalls verneint und gerade deshalb den HB ausschließlich auf § 112a StPO gestützt.
Und 1.000 EUR (das war hier die durchschnittliche Schadenshöhe) gilt bei anderen OLG gerade als Schwellenwert für die erforderliche Tatschwere.
Und an den 4 Monaten ist vermutlich eher der Landeshaushaltsgesetzgeber schuld (überlastete Strafkammer).
Übel ist allerdings der Verstoß gegen § 306 II StPO.