Das LG hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, §§ 239a, 255, 316 a StGB. Das Ganze auf der Grundlage eines m.E. etwas skurrilen Sachverhalts: Der Angeklagte ist bereits geschäftlich mehrfach gescheitert, er plante die finanzielle Schädigung der Stadt N., da er die Vertreter dieser Stadt für seinen beruflichen Misserfolg verantwortlich machte. Nachdem er herausgefunden hatte, dass die mit der Stadt verbundene gemeindliche Siedlungs-Gesellschaft (GSG) über große liquide Geldmittel verfügte, wollte er der GSG diese Mittel durch eine Überweisung entziehen und damit mittelbar die Zahlungsunfähigkeit der Stadt N. herbeiführen. Hierzu wollte er die Leiterin des Rechnungswesens der GSG (L.) in seine Gewalt bringen und dazu zwingen, eine Überweisung vom Konto der GSG auf ein Spendenkonto zugunsten der Opfer der Erdbebenkatastrophe in Haiti im Januar 2010 vorzunehmen, wobei er sich vorstellte, dass die betreffende Geldsumme durch die Überweisung für die GSG und die Stadt N. endgültig verloren sein würde. Als die Geschädigte am Tattag mit ihrem Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit an einer Baustelle verkehrsbedingt halten musste, stieg der Angeklagte überraschend auf der Beifahrerseite ihres Pkw ein und zwang sie unter Vorhalt einer von ihr als echt eingeschätzten Pistole, auf einen nahe gelegenen Parkplatz zu fahren. Von dort aus transportierte der Angeklagte zunächst die nunmehr von ihm gefesselte L. in deren Pkw auf der Rücksitzbank liegend zu seinem Wohnhaus, später zu einer von ihm früher betriebenen Gaststätte. Dort befragte er sie zu den bei der GSG vorhandenen Geldmitteln. L. bestätigte, dass diese in Höhe von mehreren Millionen vorhanden seien. Durch vom Ehemann der L. alarmierte Polizeibeamte konnte L. befreit werden konnte.
Das LG hat darin einen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer gesehen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der BGH, Beschl. v. 24. 5. 2011 – 4 StR 175/11 hat aufgehoben und zu den Anforderungen an die Bereicherungsabsicht Stellung genommen. Die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, sei nicht gegeben, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens voraussieht. Das hat der BGH auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht erkennen können.
Da es dem Täter offenbar zugleich auf die Begünstigung eines bestimmten Empfängers ankam („Spendenkonto zugunsten der Opfer der Erdbebenkatastrophe in Haiti im Januar 2010“), dürften sich die Feststellungen zur Bereicherungsabsicht aber in der neuen HV vermutlich nachbessern lassen (dito hinsichtlich der Geiselnahme – was ist denn die Bedrohung mit einer Schusswaffe sonst, wenn nicht „Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung“??).
Am Ende sollte der Täter die für diese Aktion sicher verdienten 7 Jahre schon noch bekommen können – also in der Tat „Ende gut, alles gut“.