Heute mal eine gebührenrechtliche Nachricht. Nicht, weil der Beschluss wichtig wäre, zudem stammt er auch nicht aus Teil 4 oder Teil 5 VV RVG. Er enthält nur eine „nette“ Formulierung.
In einem Ehescheidungsverfahren macht der Rechtsanwalt über § 55 RVG seine gesetzlichen Gebühren für die Beiordnung geltend. Es wird um die Anrechung der Geschäftsgebühr gestritten. Der Rechtsanwalt weist auf § 15a RVG, der nun bald in Kraft treten werde, hin. Die Antwort des OLG Jena:
„Die Rechtsprechung kann nur geltendes, nicht zukünftiges Recht anwenden. Ein Pflicht zum vorauseilenden Gehorsam der Rechtsprechung gegenüber dem Gesetzgeber besteht nicht.“
Na, ja. Ich finde eine ganz schön arrogante Formulierung. Und (zur Sache kann ich nichts sagen): Kann man denn nicht mit dem Rechtsgedanken einer vom Gesetzgeber bereits beschlossenen Neuregelung argumentieren?
Wer es nachlesen will: OLG Jena, Beschl. v. 27.07.2009 – 3 Ws 242/09