Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kommt es nicht auf meine Vorsteuerabzugsberechtigung an?

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Am Freitag hatte ich die Frage: „Ich habe da mal eine Frage: Kommt es nicht auf meine Vorsteuerabzugsberechtigung an?“ in den Raum gestellt.

Ich denke, man wird aus meiner Nachfrage an den Kollegen erkennen können, dass ich ein wenig ungläubig war. Ich habe ihm dann geantwortet, dass die Auffassung, die den Anfragen zugrunde liegt m.E. falsch ist. Und das habe ich dann bei meinem Co-Autor aus dem RVG-Kommentar „abgesichert“, der wie folgt geantwortet hat.

Zunächst:

„Es reicht in der Kostenfestsetzung aus, eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung (ja oder nein) abzugeben, § 464b Satz. 3 StPO und § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO .

Eine materielle Prüfung darf dann in der Kostenfestsetzung nicht erfolgen, vgl. Kommentar Teil A Kostenfestsetzung Strafsachen Rn. 1442 f.

Wenn die Erklärung abgegeben wird, ist der Bezirksrevisor raus. „

Und dann habe ich nopch einmal nachgehakt und er hat noch einmal nachgelegt:

„Der Anwalt ist doch in der Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO unterwegs. Dort macht er aus abgetretenem Recht den Anspruch des Beschuldigten auf Erstattung notwendiger Auslagen geltend.

Es handelt sich um ein formales Verfahren, in dem Umsatzsteuer allein auf die Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, zu erstatten ist,§ 464b Satz 3 StPO und § 104 Abs. 2 ZPO.

Was der Kollege Bezirksrevisor anstrebt, ist doch eine materielle Umsatzsteuerprüfung. Und die darf im Kostenfestsetzungsverfahren eben nie stattfinden.„

 

 

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