RVG-Erhöhung mit einer „Formulierungshilfe“, oder: Nur „heißer Dampf“ oder realistische Chance?

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Ich komme dann noch einmal auf den gestrigen „gebührenrechtlichen Paukenschlag“ der „Rest-Ampel“, die nun das KostRÄndG doch noch auf den Weg gebracht hat, zurück (vgl. hier: News: Schafft die Ampel noch erhöhte RVG-Gebühren?, oder: Auf einmal ist Druck auf dem Kessel). Ich denke, kaum jemand hatte damit gerechnet, dass das noch passiert. Aber es ist nun doch geschehen. Zwar nicht mit dem üblichen Weg eines Regierungsentwurfs, aber immerhin: Das Kabinett hat eine “Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025)“  beschlossen. Die basiert auf dem Referentenentwurf zu einem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025)“ aus dem Sommer 2024, der Entwurf steht seit dem 18.06.2024 – still und stumm ohne Änderungen – auf der Homepage des BMJ (vgl. hier).

Nachdem sich nun die erste Aufregung (?) über die Formulierungshilfe ein wenig gelegt hat, ist es m.E. an der Zeit, sich das Vorhaben einmal näher anzusehen.

Der erste Blick fällt auf die verfahrensrechtliche Schiene. Dazu hatte ich ja gestern schon auf den engen Zeitplan hingewiesen. Allerdings: Es bewahrheitet sich mal wieder, dass der Satz: Ein Blick ins Gesetz, erleichtert die Rechtsfindung.“ immer wieder richtig ist. Denn bei der Einschätzung, wie realistisch es ist, ob das KostRÄndG 2025 noch in dieser Legislaturperiode kommt, darf man den Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG nicht übersehen. Der war mir bislang durchgegangen, ich bin aber auf ihn gestoßen (worden), und zwar durch den Hinweis in der Nachricht von beck-aktuell, wo auf eine Ausarbeitung: „Vertrauensfrage und vorzeitige Neuwahlen“ des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages verwiesen wird (vgl. hier), in der auf den Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG verwiesen wird. Danach – und das ist richtig – ist nicht Folge einer Auflösungsanordnung durch den Bundespräsidenten, dass der Bundestag nicht mehr bestehen würde, sondern lediglich, dass die Wahlperiode vorzeitig endet und es zu einer vorgezogenen Neuwahl kommt. Der „alte“ Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen (so eben Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Bundestag kann insbesondere weiterhin Gesetze beschließen, und auch seine Gremien, wie etwa Ausschüsse, bestehen bis zum Ende der Wahlperiode fort. Das entspannt die Zeitschiene also ein wenig. Und: Das passt dann wiederum zu dem, was man aus „gewöhnlich gut unterrichteten Kreise“ hört, nämlich: Eine erste Lesung im Bundestag könnte am 19.12.2024, die zweite und dritte Lesung am 31.01.2025 erfolgen. Bei entsprechender Fristverkürzung wäre der Bundesrat am 14.02.2025 mit dem KostRÄG 2025 befasst, ohne eine solche Fristverkürzung am 21.03.2025. Das heißt: Je nachdem, wann dann die Veröffentlichung im BGBl erfolgt, wäre das Inkrafttreten am 01.05.2025 oder 01.06.2025.

Das ist/war die verfahrensrechtliche Schiene, es gibt aber auch die politische Schiene, die man derzeit m.E. aber nicht bzw. nur schwer einschätzen kann. Denn:

  • Da ist einerseits die „Rest-Ampel“, die diese Formulierungshilfe noch auf den Weg bringt. Insoweit kann ich mir nicht vorstellen, dass man das tut, wenn man sich nicht sicher ist, dass die Hilfe, die man aus dem Bundestag von anderen als den verbliebenen Regierungsfraktionen braucht, um das Gesetz zu beschließen, sicher ist. Es sei denn, man will argumentieren können: Wir wollten ja die Rechtsanwälte „unterstützen“, aber die anderen – also CDU und FDP – sind „böse“, die wollten nicht. Also: Wahlkampfgetöse.
  • Und da sind dann andererseits dazu passend die Stimmen aus der CDU und der FDP, die vermuten lassen, dass dieses Änderungsgesetz eben doch nicht „sicher“ ist. Offenbar will man der „Rest-Ampel“ (auch) an der Stelle nicht „helfen“ (siehe die Zitate bei beck-aktuell).

Letztlich Irrsinn, weil dieses Gesetz seit Sommer 2024 offenbar fertig war und man sich fragt: Warum ist es nicht längst eingebracht gewesen und beraten und (sic!) beschlossen? Dann hätte man den Eiertanz jetzt gar nicht veranstalten müssen.

Und dann noch die inhaltliche Schiene bzw. die Frage: Was bringt die Änderung, wenn sie denn kommt, nun eigentlich? Nun, ich habe den „Referentenentwurf“ mal mit der „Formulierungshilfe“. Das Ergebnis: Von dem, was der Referentenentwurf an Änderungen vorgesehen hat – und das war schon nicht viel – ist kaum etwas übrig geblieben. „Strukturelle Änderungen“ gibt es im RVG m.E. nicht. Es bleibt letztlich „nur“ eine lineare Erhöhung der Gebühren des RVG. Es sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen. Und es gibt eine Änderung im Teil 5 VV RVG bei der Einteilung der Gebühren. Die 1. Stufe erfasst demnächst „Geldbußen von weniger als 80 €“, also nicht mehr „von weniger als 60 €“.

Alles in allem: Es bleibt nach wie vor spannend. Und wenn ich die Frage aus der Überschrift beantworten soll: Es spricht dann doch einiges für heißen Dampf. Im  Übrigen schreien die o.a. marginalen Änderungen nach einem KostRMoG in der nächsten Legislaturperiode.

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