Am Freitag hatte ich die Frage Ich habe da mal eine Frage: Vorverfahrensgebühr für Meldung nach Anklagezustellung?, die aus dem Rechtspflegerforum stammt, zur Diskussion gestellt.
Hm, was soll man zu der Frage sagen? Ich denke, dass der ein oder andere Leser ebenso wie ich mit dem Kopf geschüttelt hat. Wohlgemerkt: Rechtspflegerforum.
Es hatte dazu dann auch Antworten gegeben, und zwar u.a.:
Nein. Entscheidender Zeitpunkt ist der Eingang der Anklageschrift bei Gericht. Wenn das Gericht die Anklage zustellt, sind die Messen für die 4104 gesungen, es kann nur noch die 4106 anfallen. Natürlich vorausgesetzt, es hat nicht vorher eine Tätigkeit erbracht, die ggf nicht aus der Akte ersichtlich ist.
und unter Hinweis auf die vorstehende Antwort:
Steht sogar ausdrücklich in der Anmerkung zu Nr. 4104 VV RVG drin.
Dem ist nichts hinzuzufügen, außer: Ein Blick ins Gesetz…..