Vereinsrecht- 11. Aufl.Es ist „Saturdaytime“ und damit „Kessel-Buntes-Tag. In dem köchelt heute etwas zum Vereinsrecht und dann noch etwas zu Corona.
Den Opener mache ich mit dem Vereinsrecht, und zwar mit dem Hinweis auf den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.04.2024 – 19 W 21/24 (Wx) – zur Eventualeinberufung der Mitgliederversammlung eines Vereins.
Und da die Problematik bereits entschieden ist und das OLg dem folgt, reicht der Leitsatz- Und zwar:
Eine Eventualeinberufung zur Mitgliederversammlung für den Fall fehlender Beschlussfähigkeit ist nur bei entsprechender Satzungsgrundlage zulässig (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 18. September 2002 – 3Z BR 148/02 –, juris, Rn. 12; LG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 1998 – 2 T 736/98).
Die Fragen sind übrigens auch behandelt bei <<Werbemodus an>> Burhoff, Vereinsrecht, 11. Aufl, 2022, das man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.