Und dann noch, wie immer am Montagnachmittag, die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Beiordnung für die Vernehmung im Hauptverfahren fort?
Meine Antwort:
„M.E. löst sich die Frage über § 406h Abs. 1 und 3 StPO.
Lesen Sie den doch noch einmal. Abs. 1 Satz 1: Anschluss auch schon vor Erhebung der Klage, Abs. 1 Satz 2 erwähnt die Rechte in der HV, nach Abs. 3 gilt § 397a StPO entsprechend, also wie beim Nebenklagevertreter.
Daraus muss man den Schluss ziehen: Gilt fort.
Ich kenne auch keinen Beschluss, der das anders gesehen hat. Aber: Sicher ist sicher. Daher empfiehlt es sich in der Tat in solchen Sachen immer, auf Klarstellung zu drängen, um keinen Ärger im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu bekommen.
Zu den Gebühren antworte ich mit einer Gegenfrage: Warum sollten die nicht angefallen sein?
M.E. löst sich die Frage über § 406h Abs. 1 und 3 StPO. Lesen Sie den doch noch einmal. Abs. 1 Satz 1: Anschluss auch schon vor Erhebung der Klage, Abs. 1 Satz 2 erwähnt die Rechts in der HV, nach Abs. 3 gilt § 397a StPO entsprechend, also wie beim Nebenklagevertreter. Daraus muss man den Schluss ziehen: Gilt fort. Ich kenne auch keinen Beschluss, der das anders gesehen hat. Aber: Sicher ist sicher. Daher empfiehlt es sich in der Tat in solchen Sachen immer, auf Klarstellung zu drängen, um keinen Ärger im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu bekommen.
Zu den Gebühren antworte ich mit einer Gegenfrage: Warum sollten die nicht angefallen sein? 🙂 „