Formulierung der Grundentscheidung zum StrEG, oder: Teilvollstreckung zwischen Widerruf und Aufhebung

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Und dann als zweite Entscheidung mal wieder etwas zum StrEG und damit zusammenhängend zur Auslegung der Formulierung einer Grundentscheidung. Folgender Sachverhalt:

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Strafverfolgungsentschädigung. Er ist durch inzwischen rechtskräftiges amtsgerichtliches Urteil wegen Vollstreckungsvereitelung und Bankrott zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung auf 3 Jahre, verurteilt worden. Das Urteil wurde am 21.03.2017 nach Rücknahme der hiergegen eingelegten Berufungen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft rechtskräftig. Nachdem der Verurteilte die Bewährungsauflagen nicht erfüllt hat, hat das AG die Bewährung widerrufen. Die Vollstreckung der Strafhaft hat ab dem 14.10.2020 begonnen. Mit Beschluss vom 17.02.2021 hat das AG eine Anhörung nach § 33a StPO gewährt und die Vollstreckung unterbrochen. Der Verurteilte wurde noch am selben Tag aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss vom 28.07.2021 hat das AG den Widerrufsbeschluss aufgehoben und die ausgesetzte Strafe erlassen.

Mit Beschluss vom 27.05.2022 hat das AG … „für die erlittene Strafhaft“ eine Entschädigung zugesprochen. Mit Schreiben vom 31.10.2022 beantragte der Verurteilte eine Entschädigung für die erlittene Strafhaft, und zwar folgende Einzelpositionen Strafhaft (127 Tage zu je 75.- EUR) 9.525.- EUR; Anwaltskosten Vollstreckungsverfahren: 799,48 EUR, Anwaltskosten Entschädigungsverfahren 1.054,10.- EUR, insgesamt also 11.378,58 EUR. Für eine Klage über diese Summe ist die Prozesskostenhilfe beantragt worden. Der Antrag hatte keinen Erfolg, er ist mit dem LG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2023 – 11 O 19/23 – zurückgewiesen worden:

„Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Aus der Grundentscheidung des Amtsgerichts pp. ergibt sich nicht, dass der Antragsteller für eine bestimmte Anzahl von Hafttagen (geltend gemacht sind: 127 Tage) zu entschädigen ist.

Der Tenor und die Gründe der Entscheidung schweigen zur Länge der „erlittenen Strafhaft“.

Die Grundentscheidung des Strafgerichts muss indes nach § 8 Abs. 2 StrEG die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird. Eine Ergänzung der Entschädigungsentscheidung im Betragsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die fehlenden Angaben zum Entschädigungszeitraum aus den Gründen der die Entschädigungspflicht feststellenden Entscheidung oder ihrem unmittelbaren Aktenzusammenhang ohne jeden Zweifel eindeutig entnehmen lassen (OLG Düsseldorf, JMBl NW 1986, 30). Ist dies – wie hier – nicht möglich und bleibt der Zeitraum offen, für den eine Entschädigung zu gewähren ist, scheitert der Entschädigungsanspruch im Betragsverfahren insgesamt an der Unvollständigkeit der Grundentscheidung (OLG Düsseldorf, JMBl NW 1987, 198: Urt. v. 21. 5. 1987 – 18 U 249/86; v. 5. 11. 1987 – 18 U 86/87; v. 23. 11. 1989 – 18 U 137/89), auf deren fristgerechte Ergänzung bei der zuständigen Stelle nicht beantragt wurde.

Im Übrigen kann weder der amtsgerichtlichen Grundentscheidung noch dem Klageentwurf noch sonstigen Aktenbestandteilen entnommen werden, dass der Antragsteller überhaupt „durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat“, wie § 1 Abs. 1 StrEG dies voraussetzt. Denn wenn das Gericht die Aussetzung einer Strafe (§ 56 StGB) oder eines Strafrestes (§ 57 StGB) widerruft, aber die Widerrufsentscheidung später abgeändert wird, gibt es für eine Teilvollstreckung zwischen Widerruf und Aufhebung keine Entschädigung nach dem StrEG (vgl. KG 25.2.2005 – 5 Ws 67/05, juris Rn. 5?ff.; MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 1 Rn. 29). § 1 Abs. 1 StrEG setzt vielmehr voraus, dass eine rechtskräftige Verurteilung später fortfällt oder gemildert wird. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die hier zugrunde liegende strafrechtliche Verurteilung hat in dem genannten Sinne keine Korrektur erfahren (vgl. KG Beschluss vom 25.2.2005 – 5 Ws 67/05, BeckRS 2005, 11575, beck-online).

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Entschädigung bei einem vergleichbaren Sachverhalt nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 24.7.1973 – 2 BvR 440/73, unveröffentlicht). Der deswegen angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde für nicht begründet erklärt und eine Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ebenfalls abgelehnt, weil der Betroffene nach der Verurteilung durch ein zuständiges Gericht rechtmäßig in Haft gehalten worden war (Entsch. vom 9.3.1978, Appl. No. 7629/76).

Eine analoge Anwendung der Norm auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation kommt nicht in Betracht – es fehlt an einer Regelungslücke, insbesondere verlangt höherrangiges Recht eine solche Gleichstellung nicht.“

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