Und dann habe ich noch zwei Entscheidungen zu den verdeckten Ermittlungsmethoden mit EncroChat und Anom. Bei einigen Kollegen sind das ja immer noch beliebte „Verteidigunsgversuche“, obwowohl m.E. damit – zumindest mit EncroChat – derzeit wenig erreichen kann.
Zunächst das BGH, Urt. v. 07.12.2023 – 5 StR 168/23 -, in dem sich der BGH noch einmal zur Verfahrensrüge äußert:
„1. Die Verfahrensrügen versagen.
a) Die Rügen eines Verstoßes gegen § 261 StPO (auch iVm § 249 Abs. 2 StPO) in Bezug auf Chatinhalte erweisen sich nach den insoweit wirksam vorgenommenen Protokollberichtigungen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298) jedenfalls als unbegründet.
b) Gegen die Rüge, die EncroChat-Daten seien im Urteil zu Unrecht verwertet worden, bestehen schon durchgreifende Zulässigkeitsbedenken, weil der Vortrag nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Zum einen nimmt die Rüge auf zahlreiche andere Verfahren Bezug, ohne deren Inhalt dem Senat zur Kenntnis zu geben. Zum anderen fehlen maßgebliche, für die Frage der Verwertbarkeit relevante Unterlagen, da im Wesentlichen lediglich die im Strafverfahren vorgetragenen Schriftsätze vorgelegt werden, nicht aber die Schriftstücke, auf deren Grundlage etwa die Daten erhoben oder übermittelt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2023 – 3 StR 489/22; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443). Die Rüge gibt dem Senat zudem auch in der Sache keinen Anlass, von seiner Grundsatzentscheidung zur Verwertung von EncroChat-Daten (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29) abzugehen. Durchgreifende europarechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung bestehen nicht (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 26. Oktober 2023 in dem Vorabentscheidungsersuchen des LG Berlin C-670/22 beim EuGH). Die von der Revision zitierte Entscheidung des französischen Kassationshofs vom 11. Oktober 2022 (M 21-85.148 F-D) betrifft lediglich eine Frage des rechtlichen Gehörs, ist aber für das inhaltliche Problem der Verwertbarkeit der EncroChat-Daten unergiebig.“
Und als zweites der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.2.2024 – 1 Ws 33/24 – zur Verwertungbarkeit von Chatverläufen des Krypto-Messengerdienstes „Anom“.
„Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren über die weitere Beschwerde rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach Erkenntnisse aus der Auswertung von Chatverläufen des Krypto-Messengerdienstes „Anom“ mit hoher Wahrscheinlichkeit in deutschen Strafverfahren verwertbar sind (siehe Senat, Beschluss vom 22. November 2021 — 1 HEs 427/21, NJW 2022, 710; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2022 — 1 HEs 509/21, BeckRS 2022, 5572) Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2023 (Az: 1 Ws 525/23) und das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. August 2023 (Az: 1 KLs 401 Js 10121/22) geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Dass im ausländischen Verfahren gegen grundlegende rechtsstaatliche Gewährleistungen verstoßen wurde und die Beweiserhebung unter Verletzung völkerrechtlich verbindlicher und dem Individualrechtsgüterschutz dienender Garantien erfolgte, was ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen könnte (siehe Senat, Beschluss vom 14. Februar 2022, 1 HEs 509/21. BeckRS 2022, 5572), ist nach Aktenlage nicht feststellbar.“
Dass das OLG Frankfurt am Main an seiner Meinung „festhält“ wundert mich bei dem OLG nicht.