Und dann heute „Gebührentag“. Heute gibt es dann zwei Postings zu LG-Entscheidungen, die sich beide mit der richtigen Bemessung der Rahmengebühr befassen.
Ich beginne mit LG Karlsruhe, Beschl. v. 06.12.2023 – 16 Qs 57/23, und zwar zur Bemessung der (Rahmen)Gebühren nach einem Freispruchantrag des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung.
Dem ehemaligen Angeklagten war das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Volksverhetzung gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 1, 130 Abs. 3, 52 StGB vorgeworfen worden. Nach Einspruch gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl hat beim AG die Hauptverhandlung stattgefunden, und zwar am zunächst am 01.03.2023 von 11:02 Uhr bis 11:16 Uhr und dann noch am 22.03.2023 von 14:52 Uhr bis 15:00 Uhr. In der Hauptverhandlung haben Staatsanwaltschaft und Verteidigung beantragt, den Angeklagten freizusprechen. Dem ist das AG gefolgt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
Der Angeklagte hat dann die Erstattung der bei ihm entstandenen Verteidigerkosten beantragt. Geltend gemacht worden sind auch bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG die Mittelgebühren. Der Vertreter der Staatskasse hat geltend gemacht, diese seien niedriger anzusetzen. Zu berücksichtigen sei u.a. auch, dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls einen Freispruch gefordert habe. Dem ist das AG gefolgt hat nur festgesetzt bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 170,00 EUR und bei der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nur 140 EUR. Die u.a. dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten hatte Erfolg. Das LG hat die vom Verteidiger angesetzte Mittelgebühr festgesetzt:
„Die erstattungsfähige Gebühr innerhalb des Rahmens des Vergütungsverzeichnisses des RVG hängt von den in § 14 RVG aufgeführten Umständen ab. Die Angemessenheit der von dem Verteidiger bestimmten Gebühr wird im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 464b Rn. 3). Der Rechtspfleger prüft gem. § 464a Abs. 2 StPO die Notwendigkeit der Auslagen und ist berechtigt, die vom Verteidiger nach § 14 RVG bestimmte Rahmengebühr herabzusetzen, wenn sie unbillig hoch ist (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). So liegt der Fall hier indes nicht.
Der Rechtsanwalt darf zwar nicht ohne Abwägung der Bemessungskriterien stets die Mittelgebühr abrechnen. Denn die Mittelgebühr ist lediglich Ausgangspunkt der Ermessensausübung des Rechtsanwalts. Soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, ist dies Anlass für den Rechtsanwalt, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen. Dem ist aber vorliegend nicht so.
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich um eine Sache vor dem Amtsgericht handele. Dort ist der beabsichtigte Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zwar leicht überdurchschnittlich bedeutsam, nicht jedoch im für die Mittelgebühr maßgeblichen Vergleich auch mit Verfahren vor dem Oberlandes- und Landgericht.
In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles erachtet die Kammer die Ansetzung der Mittelgebühr gleichwohl gemäß § 14 RVG als angemessen. Die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte – Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung – begründet eine überdurchschnittliche Bedeutung des Falles. Die Komplexität, insbesondere die Klärung der Mobiltelefonnummern sowie die Bewertung der Zeugenaussage, bedingte einen erhöhten Arbeitsaufwand für den Verteidiger. In der Gesamtschau der dargelegten Gründe erweist sich die Mittelgebühr als sachgerecht und den Erfordernissen des Falles entsprechend.
Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Freispruch steht dem nicht entgegen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das deutsche Strafverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist und die Staatsanwaltschaft als objektive Behörde gem. § 160 Abs. 2 StPO auch entlastende Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ermittelt. Ihren Antrag stellt die Staatsanwaltschaft indes erst am Ende des Verfahrens. Bereits deswegen ist ein erst zu diesem Zeitpunkt erkennbarer Anknüpfungspunkt ungeeignet, um eine angeblich geringere Komplexität des Verfahrens aus Verteidigersicht bis dahin rückwirkend zu rechtfertigen. Soweit auf den Schlussvortrag abzustellen ist, hat diesen ein gewissenhafter Strafverteidiger beim Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft schon im Wesentlichen vorbereitet. Zudem entfaltet auch ein übereinstimmender Antrag von Staatsanwaltschaft und Verteidigung keine Bindungswirkung für das Gericht, sodass ein gewissenhafter Strafverteidiger auch dann noch umfassend vortragen wird.“
Wegen der anderen vom LG behandelten Problematik komme ich noch mal auf die Entscheidung zurück.
Schöne Begründung für den Umstand, dass der Antrag der StA kein Abweichen im Gebührenrahmen nach unten rechtfertigt. Der Rest liest sich m. E. so, dass durchaus auch leicht von der Mittelgebühr nach oben abweichende Grund- und Verfahrensgebühren hätten verlangt werden können.